Experten sind sich sicher: Wir stehen erst am Beginn der Corona-Krise. Doch schon jetzt arbeiten die meisten Apotheken am Limit. Einige Inhaber würden daher gerne eine Filiale schließen, um ihre Kräfte zu bündeln. Aber geht das?
In Bayern gibt es bereits fünf Filialen, die aufgrund einer Einzelbefreiung vorübergehend geschlossen sind. Hintergrund der Maßnahme war die Bündelung von Personal in den anderen Apotheken des Verbunds, wie Klaus Laskowski, Justiziar der Landesapothekerkammer, erklärt. „Die Schließung einer Apotheke des Filalverbundes wird bei uns jedenfalls bei nachvollziehbaren Gründen genehmigt.“
Und die Kammer erlaubt weitere Maßnahmen, damit die Inhaber möglichst flexibel auf die Krise reagieren können: „Wir haben unsere Allgemeinverfügung so gestaltet, dass Apotheken ohne bürokratischen Aufwand ihre Öffnungszeiten nach unten und oben anpassen können, um auf individuelle Situationen wie Personalengpässe oder die Umstellung auf ein Zwei-Schichten-System reagieren zu können.“
In Hessen scheint man die Sache etwas strikter zu sehen: In ihren FAQ zur Corona-Krise geht die Kammer der Frage nach, ob Inhaber eines Filialverbunds eine ihrer Apotheken schließen dürfen, um die Heimversorgung sicherzustellen. „Nein. Den Apotheken obliegt die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Sowohl die Heimversorgung wie auch der Versandhandel setzen zunächst eine öffentliche Apotheke voraus. Diese hat während der festgelegten Öffnungszeiten offen zu sein, teilweise Schließungsbewilligungen sind drittbelastend, da andere Apotheken dann entsprechend mehr belastet werden.“
Reduktionen der Öffnungszeiten sind laut Kammer nur innerhalb der Grenzen zulässig, die mit der Allgemeinverfügung der Kammer beschlossen wurden: Die Apotheke hat demnach mindestens von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr geöffnet zu haben, samstags von 9 bis 12 Uhr. An einem Wochentag darf die Apotheke nachmittags geschlossen bleiben. Die reduzierten Öffnungszeiten müssen laut Kammer durch einen Aushang an der Apotheke kenntlich gemacht werden, weitere Informationspflichten bestehen nicht.
„Die in der Allgemeinverfügung genannten Zeiten sind Mindestöffnungszeiten. Die Allgemeinverfügung dient dazu, sicherzustellen, dass keine Apotheke sich ihrer öffentlichen Aufgabe entziehen kann.“ Aus demselben Grund gilt: „Betriebsferien sind durch die Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Hessen für die Dauer der Sondermaßnahmen der Hessischen Landesregierung ausgeschlossen.“
Lediglich für schwangere und stillende Mitarbeiter gelten unter Umständen Ausnahmen; hier muss der Arbeitgeber entsprechend der Einstufung des Sars-CoV-2-Virus in Risikogruppe 3 eine Entscheidung über ein eventuelles Beschäftigungsverbot treffen. „Hierbei muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber erfolgen.“ Die Kammer verweist insbesondere § 11 und § 12 gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG), wonach Schwangere oder Stillende keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden dürfen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 nach § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommen können, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
APOTHEKE ADHOC Debatte