Kulanz mit Schönheitsfehler

DAK erfindet Teil-Retax wegen Mehraufwand

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Berlin -

Die DAK hat beim Thema Retaxation nicht den besten Ruf in den Apotheken. Jetzt hat die Kasse tatsächlich eine Retaxation zurückgenommen, jedenfalls teilweise. Den durch eine Fehlbedruckung entstandenen Mehraufwand lässt sich die DAK bezahlen und kürzt auf den Einkaufspreis.

Womöglich hat jeder schon einmal ein Rezept in der falschen Reihenfolge bedruckt oder gar zwei Rezepte vertauscht, wenn gleichzeitig mehrere eingelöst wurden. Manchmal fällt der Fauxpas bei der Rezeptkontrolle auf, in anderen Fällen rutschen die Verordnungen durch und landen in der Abrechnung. So geschehen in einer Apotheke, die zwei Rezepte im Druck verwechselte und mit einer Retaxation bestraft wurde – wenn auch nicht zu Unrecht.

Beim Bearbeiten der Retaxation fiel der Apotheke schließlich auf, dass eine Verwechslung der Verordnungen vorlag: Geliefert wurde vertragskonform, aber falsch bedruckt. Die Apotheke legte Einspruch ein. Die DAK zeigte sich kulant, gab dem Einspruch teilweise statt und machte den entstandenen Mehraufwand geltend. „Durch Ihre Fehlbedruckung ergibt sich hieraus ein auf unserer Seite entstehender unnötiger Mehraufwand. Aus dem oben genannten Grund erstatten wir für die Verordnung lediglich den Einkaufspreis des belieferten Arzneimittels.“ Im Klartext wurde das teurere Arzneimittel auf den EK gekürzt und das günstigere voll erstattet.

Der Arzneiliefervertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen sieht keine Rechnungskürzung bei einem eventuellen Mehraufwand vor. Das bedeutet: Gibt die DAK dem Einspruch statt, muss auch der volle Betrag erstattet werden. Ein vollumfänglicher Einspruch ist also unumgänglich. Stattdessen erfindet die DAK neue Vertragsregeln.

Der Fall gibt Fragen auf. Dürfen auch Apotheken der Kasse jetzt einen durch fehlerhafte Retaxationen entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen? Im Klinikbereich gibt es einen solchen Schadenersatz für den Aufwand ungerechtfertigter Retaxationen. Zum anderen stellt sich die Frage nach den Herstellerabschlägen, die die DAK womöglich in vollem Maße kassiert. Denn eine korrekte Abrechnung der Herstellerabschläge wäre nur möglich, wenn die Rezepte unter Verrechnung der fehlerhaften Abrechnungsbeträge an die Apotheke zurückgeschickt und dort umgedruckt und korrigiert in die Abrechnung gegeben würden.

Hierbei handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, so die Kasse. Das Vorgehen hat jedoch offenbar Methode, denn es liegen mehrere Fälle vor. Dennoch mahnt die DAK: „Diese Entscheidung kann nicht für bereits retaxierte Verordnungen oder zukünftige Abrechnungskorrekturen herangezogen werden.“ Außerdem wird die Apotheke auf ihre Prüf- und Sorgfaltspflicht hingewiesen. Diese könne nicht auf das Rechenzentrum übertragen werden, denn die Versorgung des Versicherten finde schließlich in der Apotheke und nicht im Rechenzentrum statt.

„Wir bitten Sie daher ausdrücklich – auch in Ihrem eigenen Interesse – bei zukünftigen gleichgearteten Verordnungen auf stimmige Abrechnungsdaten zu achten“, verabschiedet sich die Kasse.

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