Apotheker können Retaxationen wegen Formfehlern seit dem Schiedsspruch des vergangenen Jahres abwenden – allerdings nur vor der Abrechnung. Fällt der Fehler erst auf, wenn die Verordnung bereits auf dem Weg zur Krankenkasse ist, ist es zu spät. So wie bei einem Betäubungsmittelrezept einer Apotheke in Dresden, bei dem ein Buchstabe fehlte und das die Inhaberin jetzt mehrere hundert Euro kosten wird.
Ein Versicherter der DAK legte im Oktober ein BtM-Rezept über Palexia (Tapentadol), Jurnista (Hydromorphon) und Palladon (Hydromorphon) in der Ostend-Apotheke vor. Die zulässige Höchstmenge wurde überschritten, das wurde auch von ScanAdhoc richtig angezeigt – genauso wie andere Hinweise.
Weil die Mitarbeiter noch unerfahren mit der digitalen Rezeptprüfung war, übersah sie die dritte Anmerkung. Inhaberin Thea Faßbender stellte kurze Zeit danach fest, dass dem Hinweis auf das fehlende „A“ nicht nachgegangen worden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Verschreibung das Rechenzentrum aber schon verlassen und war auf dem Weg zur Krankenkasse.
„Das Rezept schicken wir Ihnen nicht zurück“, bekam Faßbender von der DAK zu hören. Einige Krankenkassen, wie zum Beispiel die AOK, seien kooperativ und kulant, berichtet die Apothekerin. Bei der DAK sei ein Einspruch jedoch „sinnlos“. Daher entschied sie sich, den Verlust über 650 Euro wegen eines fehlendes Schriftzeichens in Kauf zu nehmen. „Die Krankenkasse hat ja Recht“, gesteht die Pharmazeutin.
Bei Überschreitungen der festgesetzten Höchstmengen sowie der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel muss nach Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) die Verschreibung mit einem „A“ gekennzeichnet werden. Grundsätzlich darf ein Arzt nach § 2 für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der 24 gelisteten Betäubungsmittel unter Beachtung der Höchstmengen verordnen. Zusätzlich kann eines der weiteren in Anlage III Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführten Mittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschrieben werden.
Bezüglich der Belieferung von BtM-Rezepten sind weitere Kürzel zu beachten: Ein „N“ weist darauf hin, dass das Arzneimittel in einem Notfall verordnet wurde und dass nun das BtM-Rezept nachgereicht wird. Ein mit diesem Buchstaben gekennzeichnetes Rezept darf daher nicht mehr beliefert werden.
Substitutionsverschreibungen sind durch ein „S“ gekennzeichnet; auf Take-Home-Verordnungen für eine Gesamtdauer von maximal zwei Tagen ist „SZ“ zu finden. Für die Versorgung von Betäubungsmitteln auf Kauffahrteischiffen ist „K“ das richtige Kennzeichen. Rezepte mit diesem Buchstaben werden in der Apotheke nicht beliefert.
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