DAK: 1,77 + 1,77 = 7,08 Euro Nadine Tröbitscher, 29.11.2018 15:17 Uhr
Rechenfehler bei der DAK: Der gesetzliche Kassenabschlag beträgt 1,77 Euro und wird sowohl für Fertig- als auch Rezepturarzneimittel abgerechnet. Die DAK wollte den Betrag gleich zweimal für ein- und dieselbe Zubereitung abrechnen – und kam in der Summe auf 7,08 Euro. Die Kasse sieht die Schuld bei der Rezeptprüffirma.
Seit 1. September ist die Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen (GfS) für Retaxationen der DAK zuständig. Im aktuellen Fall wollte der Dienstleister mehr Geld eintreiben als zulässig. Die Apotheke hatte eine halbfeste Zubereitung zu Lasten der DAK abgerechnet. Der Preis wurde gemäß § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) berechnet. Für die Rezepturbestandteile und die notwendigen Packmittel wurde ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) berechnet. Der Arbeitspreis betrug neun Euro, der Rezepturzuschlag schlug mit 8,35 Euro zu Buche.
Nach § 130 Sozialgesetzbuch (SGB V) fällt auch bei Rezepturen ein Apothekenabschlag – der Großkundenrabatt der Krankenkassen – von 1,77 Euro an. Bei der unverarbeiteten Abgabe beträgt der Apothekenabschlag 5 Prozent des Apothekenverkaufspreises. Im Gesetz ist zu lesen: „Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der AmPreisV [...] einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.“
Im vorliegenden Fall hat die DAK der Apotheke den Abschlag von 1,77 Euro doppelt abgezogen und kommt in der Summe auf 7,08 Euro. Außerdem setzte die Kasse 1,79 Euro ab – als Korrektur des Abrechnungsbetrages entsprechend der Prüfung auf Preisbildung nach §§ 4 und 5 AmPreisV und Anlage 3 und 9 der Hilfstaxe. Im Gesamtergebnis ergibt sich ein Absetzungsbetrag von 8,87 Euro.
Offen bleibt die Frage, wo der Betrag von 7,08 Euro anfällt. Die DAK hat die Prüfung des Rezeptes an den Dienstleister weitergegeben. „Laut GfS handelt es sich tatsächlich um einen Fehler in der Datenbank“, so die Antwort. „Die GfS prüft natürlich die Ursache des Fehlers und die Auswirkungen auf die Prüfung. Zusätzlich wurde die Maßnahmen zur Datenqualitätssicherung erhöht. Somit soll sichergestellt werden, dass sich ein solcher Fehler nicht wiederholt“, heißt es weiter. Die Apotheke werde ein korrigiertes Absetzungsschreiben mit dem „korrekten Absetzungsbetrag“ von 1,79 Euro erhalten.
„Die Korrektur der Herstellerabschläge nach § 130a Abs. 1 SGB V um 7,08 Euro ist falsch“, räumt die DAK ein. Dem Vernehmen nach soll es sich nicht um das einzige Absetzungsscheiben mit dem ominösen Betrag gehandelt haben.
Die DAK hat beim Thema Retaxation nicht den besten Ruf in den Apotheken. Zuletzt hatte die Kasse kindergesicherte Verschlüsse für Zubereitungen mit Levomethadon für den Take-home-Bedarf retaxiert – mit folgender Begründung: „Kein Vertragsgegenstand, keine Kassenleistung, daher kein Zahlungsanspruch.“ Zu Unrecht, denn die Hilfstaxe erlaubt eine Abrechnung: „Sofern bei der als ‚Take-home‘ gekennzeichneten Verordnung ein kindergesicherter Verschluss abgegeben wird, kann dieser zusätzlich abgerechnet werden.“ Inzwischen haben andere Kassen nachgezogen.