Für GKV-Patienten

Corona- und Grippeimpfung: Ab April nur noch elektronisch abrechenbar

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Berlin -

Corona- sowie Grippeschutzimpfungen für gesetzlich versicherte Patient:innen können ab April ausschließlich elektronisch abgerechnet werden. Die Abrechnung mittels Sonderbeleg ist nur noch bis Ende März möglich.

Für GKV-Patienten ist die Abrechnung der Corona- sowie Grippeschutzimpfungen ab dem 1. April 2025 nur noch ausschließlich elektronisch möglich. Die Abrechnung mittels Sonderbeleg kann nur noch bis einschließlich 31. März 2025 vorgenommen werden. Dies gilt im Kontext der Grippeschutzimpfungen sowohl für Satzungs- als auch Regelleistungen.

Für Apotheken soll diese Regelung zu keiner großen Umstellung führen, heißt es vom Landesapothekerverband. Die Erstellung der elektronischen Datensätze sei schließlich eng an die Erstellung der elektronischen Datensätze für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) angelehnt.

Was gilt bei der Abrechnung der Grippeschutzimpfung?

Ab 1. April wird die Pharmazentralnummer (PZN) des konkret eingesetzten Impfstoffes im Abgabedatensatz hinterlegt. Bei einer Auseinzelung aus einem Mehrdosisbehältnis, muss dies mit dem Auseinzelungs-SOK 02567053 dokumentiert werden.

Der Preis für die Nebenleistung pro Grippeimpfdosis verringert sich auf 0,70 Euro. Grund dafür sei laut einem Landesapothekerverband die Absenkung der Verwurfpauschale von 1 Euro auf 0,30 Euro pro Dosis. Apotheken sollen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, von der Möglichkeit Gebrauch machen, auch Grippeimpfstoffe aus Einzelpackungen zu beziehen.

Bei der Erstellung des elektronischen Abgabedatensatzes wird folgendes konkret dokumentiert:

  • vereinbarter Preis für die Impfleistung bei Grippeschutzimpfungen (10,40 Euro) mit Regelleistungs-SOK 17716926 bzw. Satzungs-SOK 17717363
  • vereinbarter Preis für die Nebenleistung bei Grippeschutzimpfungen sowie Risiko der Absetzbarkeit SOK 17716955, Abgaben ab 1. April 0,70 Euro (umsatzsteuerfrei)
  • PZN und Preis des Impfstoffes (inklusive Umsatzsteuer)
  • SOK 18774512 für gesetzliche Beschaffungskosten (§ 3 Absatz 1Satz 3 AMPreisV)

Die Sonderkennzeichen für Impfnebenleistungen sowie für den Grippeimpfstoff entsprechen denen des zwischen GKV-Spitzenverband und DAV geschlossenen Vertrages.

Abrechnung der Schutzimpfung bei PKV

Im PKV-Bereich sowie für Selbstzahler läuft die Papierabrechnung aller Schutzimpfungen mittels Sonderbeleg unverändert über den 1. April weiter. Dies hat zur Folge, dass die bislang bekannten Abrechnungsregeln bestehen bleiben und die Grippeimpfstoffe weiterhin mit dem konkreten SOK zu dokumentieren sind.

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