Die Durchführung von Corona-Schnelltests bleiben auch nach dem Ende der kostenlosen Bürgertest ab dem 11. Oktober eine apothekenübliche Dienstleistung. Darüber informiert die Apothekerkammer Berlin.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die Apotheken, die eine Zertifizierung als Testzentrum haben, über die Beendigung des Bürgerstestens zum 11. Oktober informiert. In dem Schreiben wurde laut Kammer zunächst mitgeteilt, dass danach eine Gewerbeanmeldung erforderlich sei.
Dies habe die Senatsverwaltung allerdings zwischenzeitlich korrigiert: Demnach handelt es sich bei der Durchführung von PoC-Antigentests in den Apothekenräumen um eine apothekenübliche Dienstleistung im Sinne von § 1a Abs. 11 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). „Damit ist die Durchführung von PoC-Antigentests in Apothekenräumen von der Betriebserlaubnis umfasst und es bedarf hierfür keiner Gewerbeanmeldung.“
Werden die Tests dagegen in externen Räumen durchgeführt, sieht die Sache anders aus: Wollen Apotheken nach dem 11. Oktober Testungen außerhalb der Apothekenbetriebsräume durchführen, müssen sie demnach ein Gewerbe anmelden. „Da es sich in diesem Fall um die Ausübung eines separaten Gewerbes handelt, ist dies gemäß § 2 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“
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