Versicherung, Personal, sonstige Impfungen

Corona-Impfung: Was Apotheken jetzt schon tun können

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Berlin -

Corona-Impfungen in Apotheken kommen – viel mehr ist darüber noch nicht bekannt. Dennoch können Apotheken schon erste Vorkehrungen treffen, um bereit zu sein, wenn es losgeht. So sollten sie neben Versicherungsfragen auch den Impfstatus der Kollge:innen klären, die künftig die Spritze setzen sollen.

Gründe, sich nicht an der Corona-Impfkampagne zu beteiligen, gibt es viele, angefangen bei personellen Engpässen über fehlende Räumlichkeiten bis zu betriebswirtschaftlichen Fragen. „Andererseits zeigen eine Reihe von Anfragen in der Geschäftsstelle, dass es Apotheken gibt, die Interesse haben, die Impfung anzubieten“, schreibt die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt (AKSA) an ihre Mitglieder. Es sei aber keine Apotheke verpflichtet, die Leistung im eigenen Verantwortungsbereich anzubieten, „es ist eine freiwillige Zusatzleistung und eine Entscheidung jedes Apothekers vor Ort“, so die Kammer.

Die Standesvertretung geht davon aus, dass die notwendigen rechtlichen Regelungen noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden. Doch auch bis dahin könnten interessierte Apotheken sich bereits um einige Punkte kümmern, die bis dahin mit Sicherheit relevant werden: So sollten sich Apotheken an die Risikoträger ihrer Berufshaftpflichtversicherung wenden und abklären, inwieweit der Vertrag die Impfung durch Apotheker abgedeckt oder gegebenenfalls angepasst werden müsste.

Vor dieser Frage standen auch schon Apotheken, die sich an Modellprojekten zu Grippeschutzimpfungen beteiligen. Denn eigentlich werden Impfungen nicht mit abgedeckt, weil sie keine apothekenübliche Tätigkeit sind – das gilt jedoch nur im umgangssprachlichen Sinne. Bereits mit dem Masernschutzgesetz wurde nämlich die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Modellprojekten gelegt. „Es ist im Rahmen dieser Modellprojekte für Apotheken offiziell erlaubt, zu impfen. Ob das schon ad nominem in der Berufsordnung steht, nur aus dem Sinngehalt oder – wie hier – aus modellprojektbezogenen Sonderanweisungen hervorgeht, ist letztlich nicht ausschlaggebend“, erklärt Apothekenversicherungsexperte Michael Jeinsen dazu.

Auch für Corona-Impfungen in Apotheken wird eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die die Leistung damit quasi per Gesetz apothekenüblich macht. Dadurch kann sie auch versichert werden –wovon man aber nicht ohne Weiteres ausgehen sollte. So wie bei den Grippe-Modellprojekten gilt deshalb auch hier: Eine Rückmeldung an den Versicherer ist auf jeden Fall ratsam, mindestens um sicherzugehen, dass er die Tätigkeitserweiterung auch wirklich als betriebsüblich ansieht.

Ebenfalls jetzt schon können sich Apotheken an um arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen kümmern: Inhaber sollten laut AKSA ihren Mitarbeiter:innen, die für die Impfungen geschult werden sollen, ein Angebot machen, sich gegen Hepatitis-B impfen zu lassen, falls das noch nicht geschehen ist. Sie beruft sich dabei auf § 6 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): „Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist“, heißt es dort noch mit Bezug nur auf Ärzt:innen.

Mehr als ein Angebot wird in § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz formuliert: Demnach müssen die Impfenden selbst einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen. Auch hier gilt: Apotheken werden im Gesetztext zwar nicht aufgeführt, das dürfte sich aber ändern, sobald sie zu den impfenden Einrichtungen zählen.

Wie genau die rechtlichen Vorgaben für Schulungen und Räumlichkeiten aussehen werden, ist nach wie vor unklar. Aber laut dem Apothekerverband Baden-Württemberg zeichnet sich hier bereits ab, dass es sich um Hindernisse für die Impfbeteiligungen handeln könnte. „Auch hier fehlen noch Detailregelungen, aber ganz sicher werden viele Apotheken nicht die nötigen Raumkapazitäten haben und schon allein deshalb auch beim besten Willen keine Impfungen anbieten können“, so Verbandschefin Tatjana Zambo. Der LAV gehe davon aus, dass für das Impfgeschehen in der Apotheke mindestens ein abgetrennter Raum zur Verfügung stehen muss. Inwieweit auch außerhalb der Apotheke ein Impfangebot unterbreitet werden darf, ist derzeit noch nicht bekannt.

Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt, aber absehbar, ist, wer impfen darf: Nach derzeitiger Lesart würden nur Pharmazeut:innen Corona-Impfungen verabreichen, also keine PTA. Sie werden im Beschluss zumindest nicht genannt. Zambo betont, das sei aufgrund ohnehin mangelnder Kapazitäten de facto keine Einschränkung: „Meine Kolleginnen und Kollegen werden im laufenden Betrieb einer Apotheke bei der Arzneimittelabgabe kontinuierlich gebraucht. Insofern ist die Personaldecke in den Apotheken an dieser Stelle sehr dünn“, so die LAV-Vorsitzende in einem Schreiben an die Mitglieder.

„Für die meisten Apotheken wird es deshalb schwierig werden, entsprechendes Personal für die Covid-19-Schutzimpfung bereit- zustellen.“ Dennoch: Die Vor-Ort-Apotheken im Land und ihre Organisationen würden sich trotz aller Hindernisse „maximal bemühen, so viele Apotheken wie möglich zu befähigen, Impfangebote machen zu können, so der LAV. „Wir werden alles unternehmen, diese Herausforderung so schnell und so gut wie möglich zu bewältigen. Im nächsten Schritt brauchen wir dazu zügig die Vorgaben des Gesetzgebers“, sagt Zambo.

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