Apotheken können seit Kurzem Corona-Impfungen durchführen, die Abrechnung war bislang unklar. Jetzt hat die Abda ihren Leitfaden entsprechend ergänzt.
Abgerechnet wird monatlich, die Apotheke ruft dazu die Anzahl der durchgeführten Covid-19-Schutzimpfungen über das DAV-Portal ab, über das sie ohnehin fortlaufend die Daten an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelt. Im Modul „Impfportal“ kann unter dem Menüpunkt „Covid-19 impfen“ die Abrechnungsdatei als Pdf-Dokument abgerufen werden. Auf dem Deckblatt sind die verschiedenen Leistungen jeweils mit Gesamtsumme dargestellt, auf den Folgeseiten folgt die Einzelaufschlüsselung der erbrachten Leistungen nach Leistungsart. Als rechnungsbegründende Unterlage ist die Datei unverändert bis zum 31. Dezember 2024 durch die Apotheke zu speichern oder aufzubewahren.
Werden direkt nach der Impfung auch die Impfzertifikate ausgestellt, sind diese ebenfalls in der Abrechnungsdatei zu finden. Nachträglich erstellte Zertifikate werden dagegen weiter über das Zertifikatserstellungsmodul abgerechnet.
Für die Abrechnung nutzt die Apotheke den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“; alle relevanten Daten werden entsprechend übertragen. Je nach Leistung werden unterschiedliche Beträge und Sonder-PZN abgerechnet:
Da maximal drei Zeilen zur Verfügung stehen, müssen die Leistungen gegebenenfalls auf mehrere Sammelbelege aufgeteilt werden.
Dabei ist laut Abda wie folgt vorzugehen:
Die Apotheke reicht den Sammelbeleg zusammen mit den Rezepten bei ihrem Rechenzentrum ein, das dann mit dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) abrechnet.
Laut Abda ist nach wie vor unklar, wie die Impfung umsatzsteuerrechtlich behandelt wird; dies werde derzeit mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit Leistungen aus der Impfverordnung und der Testverordnung vom Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder geklärt. Die Abda geht davon aus, dass für die Vergütung der Impfungen in Apotheken der Befreiungstatbestand greift, da dies für Grippeschutzimpfungen vom BMF ausdrücklich bestätigt und der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst worden sei.
Bei der Abrechnung der Impfstoffe wird weiterhin nicht zwischen Erst-, Zweit- und Auffrischimpfung unterschieden, es gelten weiterhin die Ende November 2021 definierten Beträge. Sowohl der Großhandel als auch die Apotheke erhalten eine Vergütung je abgegebener Durchstechflasche. Unabhängig des Impfstoffes beträgt die Vergütung für den Großhandel 7,45 Euro (netto) + 3,72 Euro (netto) für Impfbesteck = 11,17 Euro (netto). Die Apotheke erhält pro Vial 7,58 Euro (netto). Die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke beträgt 22,31 (brutto). Die Abrechnung erfolgt monatlich über den Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“. Angegeben wird die jeweilige BUND-PZN. Den Nachweis über die korrekte Abrechnung muss die Apotheke bis Ende 2024 aufbewahren.
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