Bis heute Mittag müssen die Hausärzte bei den Apotheken verbindlich die erste Lieferung der Corona-Impfstoffe bestellen. Nach Ostern soll die Impfkampagne in der Fläche anrollen. Die Apotheken sind für die Beschaffung zuständig. Doch noch immer ist nicht klar, welches Honorar sie dafür bekommen. Laut dem ersten Entwurf sollen die Apotheken das Honorar der Großhändler vorstrecken.
Die Verteilung der Corona-Impfstoffe ist eine besondere Herausforderung, weil vor allem die Vakzin von Biontech bei Kühlschrank-Temperatur nicht lange haltbar ist. Doch was für die Logistik gilt, trifft auch auf die Abrechnung zu. Denn der Impfstoff bleibt Eigentum des Bundes, die Apotheken kaufen die Vials also nicht selbst ein, sondern vertreiben sie nur. Die Abrechnung erfolgt – wie schon bei den FFP2-Masken – über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Arztpraxis gibt das BAS auf der Verordnung als Kostenträger an.
Noch immer nicht final geklärt ist, was die Apotheken an der Verteilung verdienen. Im Entwurf war der Betrag noch offen gelassen. Für den mit der Abgabe der Impfstoffe an Arztpraxen entstehenden Aufwand – insbesondere Organisation und bedarfsgerechte Bereitstellung – erhalten die Apotheken demnach „eine Vergütung je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche in Höhe von XX Euro einschließlich Umsatzsteuer“. Für ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche soll es einen eigenen Betrag geben, der aber ebenfalls noch nicht festgelegt war. Dem Vernehmen nach wird im Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit Hochdruck an der Verordnung gearbeitet.
Die Großhandelsvergütung soll in § 11 der Verordnung geregelt werden – und ist ebenfalls noch offen. Sie sollen für die Abgabe von Impfzubehör an Apotheken zusätzlich eine Vergütung „in Höhe von XX Euro“ erhalten. Interessant ist Absatz 3: „Die Großhandelsvergütung nach Absatz 1 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den pharmazeutischen Großhandel abgerechnet.“ An anderer Stelle heißt es, die Apotheken „leiten die Vergütung nach § 11 an den pharmazeutischen Großhandel weiter“.
Ob die Apotheken das Honorar für die Großhändler wirklich vorstrecken müssen, bis sie vom BAS ausbezahlt werden, zählte bis gestern zu den vielen noch offenen Fragen. Denn während beim Impfstoff kein Eigentumsübergang stattfindet, ist dies beim Impfstoffzubehör sehr wohl der Fall. Und die Ärzt:innen können auf jeder Verordnung mit dem Hinweis „plus Impfzubehör“ angeben, ob sie dieses benötigen. In diesem Fall wird das Impfzubehör vom Großhändler mitgeliefert, Abda, der Großhandelsverband Phagro und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben das entsprechend konkretisiert.
Die Apotheken sollen quartalsweise abrechnen. Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Abda hatte in ihrer Stellungnahme auf eine monatliche Abrechnung gedrängt. Schließlich würden die Impfstoffumsätze steigen und bei den Apotheken im Laufe eines Quartals dann hohe Summen zur Vorfinanzierung entstehen.
Bis heute Nachmittag um 15 Uhr sollen die Bestellmengen an den Großhandel durchgegeben sein. Dort laufen die Telefone ebenso heiß. Die Organisation bindet so viele Kräfte, dass die Frage der Vergütung tatsächlich hintenansteht – so ist das in der Pandemie. Zum Start sind auf jeden Fall Engpässe zu erwarten, zunächst wird nur Biontech verimpft. Großhändler Gehe etwa informiert prophylaktisch, dass etwaige Differenzen zwischen ausgelieferten und bestellten Mengen nicht vorgetragen werden, sondern mit Auslieferung verfallen. Und: Die Freigabe des Zubehörs erfolgt durch die Bundesländer. Nur für den Impfstoff selbst ist der Bund zuständig.
In Bayern werden bereits früher erste Erfahrungen gesammelt. Im Freistaat wird ab morgen in per Losverfahren bestimmten Praxen geimpft. Sie bekommen zwei Fläschchen – also 20 Impfdosen – AstraZeneca. Allerdings wurde hier kein Impfzubehör mitgeliefert.
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