Die Versicherungsgesellschaft Concordia hat eine Diskriminierung von Vor-Ort-Apotheken zurückgewiesen. Die Gruppe aus Hannover reagiert auf die Kritik eines Inhabers, der die Kosten eines Hochpreisers direkt abrechnen wollte – doch sein Kunde erhielt eine Absage und wurde an zwei Versandapotheken verwiesen.
Concordia betont, dass bei Privatversicherern das Kostenerstattungsprinzip gelte. „Danach bezahlen privat Krankenversicherte Rechnungen der Ärztinnen und Ärzte sowie der sonstigen Leistungserbringer grundsätzlich unmittelbar selbst und reichen die Rechnungen ihrerseits zur Erstattung bei ihrem privaten Krankenversicherer ein“, sagt ein Sprecher.
Privatversicherte müssten „auch bei einem Bezug aus Apotheken zunächst in Vorleistung treten“. Anschließend seien die Nachweise einzureichen, nach positiver Leistungsprüfung könne eine Erstattung erfolgen. „Nicht möglich ist es danach, sich hochpreisige Arzneimittel verschreiben und liefern zu lassen, ohne aber diesbezüglich in Vorleistung zu treten“, sagt er.
Im Einzelfall könne „aus Kulanz in Abstimmung“ bei sehr teuren Medikamenten teilweise auch eine Direktabrechnung mit der Apotheke erfolgen. „Ein Rechtsanspruch hierauf besteht aber nicht.“ Diese Möglichkeit sei „nicht an bestimmte Apotheken gebunden oder auf Versandapotheken beschränkt. Den Vorwurf einer Diskriminierung weisen wir entschieden zurück“, betont er, ohne weiter auf den Fall einzugehen.
Thorsten Junk sieht das anders. Seine Lahn-Apotheke wurde im Fall einer Zytorezeptur bei der Concordia abgelehnt und der Versicherte stattdessen an zwei Versandapotheken verwiesen: „Nutzen Sie gerne vorhandene, seriöse und etablierte Online-Anbieter (Direktapotheken)“ wie Mycare oder Sanicare. In einem Brief an den Versicherten werden die Internetadressen sowie der Rabattcode für den Versicherten genannt. Die beiden Anbieter böten Rabatte oder zum Teil Zahlungsfristen von mehreren Monaten an. „Sie brauchen insofern dann nicht in Vorleistung zu treten“, hieß es weiter.
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