Checkliste für Apothekengründer APOTHEKE ADHOC, 18.04.2018 10:50 Uhr
Der Traum von der eigenen Apotheke ist trotz sich ständig ändernder Rahmenbedingungen immer noch verbreitet unter Jungpharmazeuten. Doch wer seine eigene Betriebserlaubnis beantragen möchte, muss einiges beachten. Die Apothekerkammer im Saarland ist zugleich Aufsichtsbehörde und gibt angehenden Inhabern einen Leitfaden an die Hand.
Erster wichtiger Hinweis: Der Antrag muss sechs Wochen vor Eröffnung der Apotheke gestellt werden. Zu den persönlichen Angaben müssen im Antrag enthalten sein: Approbationsurkunde, tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit, eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als vier Wochen) mit dem Wortlaut: „Herr/Frau ..... ist nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten“, ein Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate), Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde.
Ferner werden genaue Angaben zur Apotheke gefordert: Grundriss der Apothekenbetriebsräume (Maßstab 1:100 oder 1:50) in zweifacher Ausfertigung sowie die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße, Hausnummer, Flur und Grundstück. Auch ein Nachweis, dass die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume zur Verfügung stehen, ist erforderlich. Ein etwaiger Mietvertrag ist vorzulegen – im Falle der Untervermietung alle Mietverträge bis zum Eigentümer. Gehört die Apotheke dem Inhaber, ist ein Grundbuchauszug vorzulegen.
Gibt es einen Apothekenpachtvertrag, müssen drei Ausfertigungen vorgelegt werden. Der Kaufvertrag wird in doppelter Ausführung benötigt, ebenso ein Erbschein oder ein OHG-Vertrag. Der Apotheker muss außerdem erklären, dass er voll geschäftsfähig, also nicht entmündigt ist. Von der Apothekerkammer – oder gegebenenfalls mehreren – muss es eine Erklärung über die gemeldeten Tätigkeiten und eine sogenannte Zuverlässigkeitsbescheinigung geben. Die Kammer muss bestätigen, dass die Ausübung des Apothekerberufes nicht untersagt wurde und keine Strafverfahren und keine berufsgerichtliche Verfahren anhängig sind. Bei der Kammer des Saarlandes als Aufsichtsbehörde ist das nicht erforderlich.
Auch Strohmann-Konstrukte sollen verhindert werden. Wer sich heimlich in die Abhängigkeit eines Dritten begibt, macht sich strafbar: Angehende Apotheker müssen eine entsprechende Eidesstattliche Versicherung abgeben. Natürlich müssen weitere betriebene Apotheken ebenfalls angegeben werden. Zum Schluss kommen die Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, das Datum, zu dem die Betriebserlaubnis erteilt werden soll, und die Zustelladresse für die Erlaubnisurkunde.
Als „vollkaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb“ muss die Apotheke beim Handelsregister angemeldet werden – notariell beglaubigt. Beim Gewerbeamt ist es etwas einfacher: Da die Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Betriebserlaubnis auch an die Gemeinde sendet, verzichten etliche Gemeinden laut der Kammer Saarland auf eine eigene Mitteilung des Apothekeninhabers.
Melden müssen sich Apotheker bei ihrer eigenen Kammer (sofern noch nicht Mitglied) sowie bei bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Beim Arbeitsamt muss eine Betriebsnummer beantragt werden. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) muss ebenfalls informiert werden. Die Anmeldung beim Finanzamt übernimmt in der Regel der Steuerberater. Wichtig ist noch die BtM-Nummer zum Bezug von Betäubungsmitteln, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragt wird. Für die Abrechnung mit den Kassen ist ein Institutionskennzeichen zu beantragen.
Weitere Checkpunkte auf der Liste der Kammer des Saarlandes betreffen die Lieferung von Hilfsmitteln, den Bezug steuerbegünstigten Branntweins, den Vertrag mit dem Rechenzentrum sowie das Abschließen der notwendigen Versicherungen. Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen für Lieferanten sollten erteilt und ein Großhändler als Hauptlieferant bestellt werden. Natürlich müssen auch die EDV mit Warenwirtschafssystem und die sonstige Technik – Telefon, Fax, E-Mail-Adresse – stehen. Wenn dann mit der Apothekerkammer die Einordnung in den Dienstbereitschaftsplan geklärt ist, kann es auch schon losgehen…