CERTiQ: Vertrag jederzeit kündbar Sandra Piontek, 27.02.2024 15:23 Uhr
Das Bürokratiemonster „Präqualifizierung“ wird zum 1. April weitesgehend abgeschafft. Die Gremien von Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband haben der Einigung zur Aufhebung der Präqualifizierung in 18 Produktgruppen zugestimmt. Viele Apothekenteams sehen in den Verträgen mit den Präqualifizierungsstellen keinen Sinn mehr und möchten kündigen. Doch wie müssen sich die Vertragspartner:innen jetzt verhalten?
Grundsätzlich gilt: „Es steht jedem Vertragspartner frei unter Angabe des gewünschten Kündigungszeitpunkts zu kündigen“, so ein Sprecher von CERTiQ. Es sei im Vergleich zur Agentur für Präqualifizierung (AfP) nicht so, dass „eine Kündigung nur innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung der letzten Konformität“ möglich ist, bestätigte der Sprecher.
Das Unternehmen gibt den Tipp: „Grundsätzlich empfehlen wir den Apotheken sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch Versorgungsbereiche präqualifiziert werden müssen, um weiter mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Auch sollten die Apotheken sorgfältig prüfen, ob sie mit einer übereilten Kündigung nicht die Abrechnungsgrundlage für noch ausstehende Abrechnungen verlieren“, so der Sprecher. Denn dies könne nicht ausgeschlossen werden.
Achtung: Mit der Vertragskündigung entfalle auch das Zertifikat, so der Sprecher: „Wir wollen in jedem Fall vermeiden, dass Inhabern nach drei Monaten auffällt, dass das eine oder andere Hilfsmittel nicht mehr abgegeben werden darf, weil der Vertrag vorschnell aus Freude über den Wegfall der Präqualifizierung gekündigt wurde.“
Besser wäre es, zu überlegen, ob nicht ein Änderungsantrag sinnvoller sei: „Es kann beantragt werden, bestimmte Hilfsmittelgruppen zu entfernen. Die Inhaber behalten so ihre Präqualifizierung. Kündigen können sie später immer noch“, so der Sprecher. „Das Entgelt für Änderungen wie beispielsweise Änderung der Stammdaten, der tatsächlichen Verhältnisse oder der Kündigung des Verfahrens beträgt 100 Euro.“