Cannabis: Sonderfall BG-Rezepte Nadine Tröbitscher, 03.06.2020 10:27 Uhr
Bei der Preisberechnung von Cannabis und Zubereitungen wird seit kurzem die neue Anlage 10 der Hilfstaxe herangezogen – zumindest bei Rezepten von Kassenpatienten. Anders sieht es bei Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaften aus, wie der Berliner Apothekerverein (BAV) seinen Mitgliedern mitteilt.
Rezepte über Cannabis-haltige Arzneimittel wie Blüten, Extrakte oder Dronabinol werden zulasten der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften weiterhin nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet – darüber haben die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den BAV informiert, wie dieser seinen Mitgliedern mitteilt.
„Die Regelungen nach Anlage 10 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (sogenannte Hilfstaxe) kommen bei der Abrechnung dieser Arzneimittel mit Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nicht zur Anwendung“, schreibt der BAV.
Das bedeutet: Werden beispielsweise Blüten in unverändertem Zustand abgegeben, wird zulasten der BG und Unfallkassen entsprechend § 4 AMPreisV – Apothekeneinkaufspreis plus 100 Prozent – berechnet. Für Zubereitungen gilt die Preisberechnung nach § 5 AMPreisV – Apothekeneinkaufspreis plus 90 Prozent.
Bei Kassenrezepten gibt es bei der Berechnung von Cannabis und Zubereitungen rückwirkend zum 1. März keine prozentualen Aufschläge mehr. Stattdessen gilt nach Anlage 10 der Hilfstaxe für alle Blüten ein Einheitspreis zuzüglich eines Fixzuschlages in Abhängigkeit von der verordneten Menge. Wird der Preis von Extrakten oder Dronabinol berechnet, wird ein modifizierter Zuschlag herangezogen.
Außerdem werden nach §5 AMPreisV der prozentuale Aufschlag für die verwendeten Hilfsstoffe und Verpackungen nach § 5 AMPreisV, der Rezepturzuschlag und der Festzuschlag von 8,35 Euro für die Preisberechnung sowie die Umsatzsteuer berücksichtigt. Zusätzlich wird die Dokumentationsgebühr von 4,26 Euro auf das Rezept gedruckt. Zudem sind bei der Abrechnung die festgelegten Sonder-PZN zu beachten und aufzudrucken. Unter dem Strich bleibt für die Apotheke weniger.
Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren!