Cannabis ist in der Apothekensoftware noch bis 1. Mai als Betäubungsmittel gekennzeichnet und kann bis Ende April weiterhin auf einem BtM-Rezept verordnet werden – auch wenn es sich nicht mehr um ein Betäubungsmittel handelt. Dabei ändert sich die Dauer der Rezeptgültigkeit.
BtM-Rezepte müssen innerhalb von sieben Tagen in der Apotheke vorgelegt werden – Ausstellungsdatum nicht mitgezählt. So ist es in § 12 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung geregelt. Außerdem darf gemäß § 8 BtMVV das Betäubungsmittelrezept für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der Verordnung eines Betäubungsmittels erfolgt. Bis Ende April gelten für Cannabis auf BtM-Rezept andere Regeln.
BtM-Rezepte, auf denen allein Cannabis und keine Betäubungsmittel verordnet ist, sind 28 Tage gültig. Diese Auffassung teilen DAV und GKV-Spitzenverband. Zudem wurden die Abdata und die Rechenzentren darüber informiert.
Der Bundesrat hat das Cannabis-Gesetz (CanG) am 22. März durchgewunken. Mit dem CanG ist auch das Medizinalcannabis-Gesetz (MedCanG) zum 1. April in Kraft getreten. Somit fallen Medizinalcannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex nicht mehr unter die BtMVV und müssen auf Muster-16 oder elektronisch verordnet werden. Weil aber die Software von Apotheken und Praxen nicht rechtzeitig umgestellt werden konnte und eine Verordnung auf gelbem Rezept eigentlich nicht mehr möglich ist, wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Nabilon als vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid bleibt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Grundlage ist Anlage III zum BtMG.
APOTHEKE ADHOC Debatte