Verblisterung

BVKA: Blister aus der Grauzone Janina Rauers, 03.11.2011 11:14 Uhr

Berlin - 

Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sollen Anforderungen an verblisternde Apotheken definiert werden, geplant sind Mindeststandards für Räume, Reinigung und nicht zuletzt eine umfangreiche Dokumentation. Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) begrüßt die Änderungen zwar grundsätzlich. Allerdings mache das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den zweiten Schritt vor dem ersten – eine grundsätzliche Rechtssicherheit für die Apotheken gebe es nicht.

Der Verband sieht mehrere juristische Probleme: Wenn die Verblisterung vom Patienten gewünscht, vom Arzt aber nicht verordnet wird, gibt die Apotheke laut BVKA eine Rezeptur statt eines Fertigarzneimittels ab – egal ob sie selbst verblistert oder ein Blisterzentrum beauftragt. Dies könne auch zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit den Krankenkassen führen. Verbandschef Dr. Klaus Peterseim sieht sich und seine Kollegen in einer Grauzone: „Wir wollen juristisch sauber regeln, was derzeit ohnehin Praxis ist.“

In der ApBetrO muss laut BVKA explizit erlaubt werden, dass Fertigarzneimittel auch ohne ausdrückliche ärztliche Verordnung gestellt oder verblistert werden können. In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) soll zudem festgeschrieben werden, dass der Apotheker das Rezept abrechnen kann, auch wenn er erst einige Blister abgegeben hat.

Beim Thema Vergütung ist der Verband allerdings vorsichtig. Seit Jahren fordern die Apotheker ein Honorar für das Verblistern. Erst im Mai hatte der BVKA ein Modell zur tablettengenauen Abrechnung vorgelegt, das Pauschalen für das Medikationsmanagement und das Verblistern vorsah. Ein Erfolg blieb bislang aus.

Der BVKA schaltet daher einen Gang zurück: Aktuell beschränkt sich die Forderung der Apotheker darauf, dass auch Verträge mit ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen erlaubt werden. Mit den Krankenkassen können Apotheken seit 2007 Honorare für das Verblistern aushandeln; bislang wurde diese Möglichkeit aber kaum genutzt. Damit die AMPreisV nicht ausgehebelt wird, sollen Blisterhonorare nur bei pflegebedürftigen Menschen möglich sein.

Damit die Apotheken nicht als Handlanger von Blisterzentren oder industriellen Verblisterern fungieren, sollen nur Apotheker oder deren Verbände über die Honorierungen verhandeln können. Zudem soll in der ApBetrO festgeschrieben werden, dass bei der Beauftragung externer Verblisterer die Beratung der Ärzte und Patienten bei der Apotheke verbleibt. Im Entwurf ist bislang ein entsprechender Passus allgemein gehalten.