Krankenhausversorgende Apotheken sollten innerhalb einer Stunde das Krankenhaus beliefern können. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig entscheiden. In den jetzt vorliegenden Urteilsgrünen erklären die Richter, warum eine unverzügliche Versorgung aus ihrer Sicht so wichtig ist.
In dem Streitfall wollte eine Apotheke ein Bremer Krankenhaus in 216 Kilometer Entfernung beliefern. Die zuständige Behörde hatte dies untersagt, dagegen hatte die Apotheke geklagt. Das BVerwG hatte der Behörde im Juli recht gegeben.
Laut der Urteilsbegründung kann eine maximale Belieferungszeit von einer Stunde als „praktikabler Anhaltspunkt“ gesehen werden. Im vorliegenden Fall war die Distanz in Verbindung mit der stauanfälligen Autobahn aus Sicht der Leipziger Richter jedoch zu groß.
Ein Notfalldepot sei keine Alternative zu einer zeitnahen Versorgung. Dies könne nicht jeden kurzfristigen Bedarf sicherstellen, heißt es in der Begründung. Denn ein unerwarteter Mehrbedarf, ein versehentlicher Fehlbestand oder eine eingeschränkte Lagerfähigkeit könne trotzdem zu einem unerwarteten Arzneimittelbedarf führen.
Das Gericht schließt sich mit der Zeitvorgabe den Empfehlungen der Bundesapothekerkammer (BAK) sowie des Bundesverbands Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) und des Bundesverbands der klinik- und heimversorgender Apotheken (BVKA) an. Diese Vorgaben bieten laut Gericht einen praktikablen Anhaltspunkt.
Zudem lege die Apothekenbetriebsordnung fest, dass eine externe Apotheke im wesentlichen genauso schnell liefern sollte wie eine krankenhauseigene Apotheke, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies sei nur sichergestellt, wenn sich die Apotheke auch in räumlicher Nähe zum Krankenhaus befinde, so das BVerwG.
Mit der Änderung des Apothekengesetzes im Jahr 2005 sei zwar das Regionalprinzip aufgehoben worden. Eine unverzügliche Arzneimittelverfügbarkeit müsse jedoch von den Genehmigungsbehörden geprüft werden. Auch sollte mit der Abschaffung des Regionalprinzips nicht eine grenzenlose Distanz zu Lasten der schnellen Belieferung geschaffen werden, so die Richter.
Auch ein Notfalldepot kann die fehlende räumliche Nähe laut Urteil nicht kompensieren und verstößt zudem gegen geltendes Recht: Das Apothekengesetz (ApoG) schreibe vor, dass Arzneimittel nur an Stationen und Teileinheiten des Krankenhauses abgegeben werden dürften, so das BVerwG. Die Apothekenbetriebsordnung untersage ebenfalls einen Lagerraum in dem zu versorgenden Krankenhaus.
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