Tierarzneimittelgesetz

Bundesrat: Rx-Versandverbot für Tierarzneimittel

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Berlin -

Der Bundesrat hat das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) beschlossen. Dabei geht es unter anderem um ein Rx-Versandverbot im Veterinärbereich und eine Anzeigepflicht bei Rezepturen.

Bislang war auch der Veterinärbereich im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt, jetzt werden Human- und Veterinärmedikamente getrennt geregelt. Das TAMG ist ein eigenständiges neues Stammgesetz, mit dem Vorgaben einer neuen EU-Verordnung umgesetzt werden, die am 28. Januar 2022 in Kraft tritt.

Eine Regelung ist ein Versandverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel. Begründet wird dies mit der „Problematik des verbreiteten illegalen Verkaufs von Tierarzneimitteln im Internethandel, der eine Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt“.

Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung soll es aber „in ganz bestimmten Fällen, in denen eine Behandlung beispielsweise nur durch wenige spezialisierte Tierärztinnen und Tierärzte erfolgen kann und ein Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch spezialisierte Tierärzte für indizierte Therapien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung dieser Tiere aus praktischen Gründen notwendig wird“, Ausnahmen geben. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft soll ermächtigt werden, entsprechende Bestimmungen festlegen zu können und die erforderlichen sicheren Strukturen für diesen Handel zu schaffen.

Die Abda hatte auch vorgesehene Auflagen für Rezepturen kritisiert: „Die vorgesehene Anzeigepflicht bei der Bereitstellung nichtzulassungspflichtiger Arzneimittel nach § 25 Absatz 6 TAMG geht zu weit, da sie auch die Bereitstellung von Rezepturtierarzneimitteln durch Apotheken erfassen würde.“ Eine Herstellung in der Apotheke wäre demnach mit stark erhöhtem Aufwand und strengen rechtlichen Hürden verbunden und würde zu zeitlichen Verzögerung bei der Versorgung des Tieres führen: „Sie [diese Regelung] wäre geeignet, die Herstellung dringend in der tierärztlichen Therapie benötigter Rezepturarzneimittel zu erschweren.“

Auch eine Abgabe von rezeptfreien Humanarzneimitteln für Tiere ist nicht mehr gestattet. Ob nun Sab Simplex für den aufgeblähten Hund oder Dentinox für die Katze mit Zahnfleischproblemen – nach § 50 TAMG dürfen OTC-Arzneimittel nur noch auf tierärztliche Verordnung abgegeben werden.

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