Online-Händler haften für Himalaya-Salz Alexander Müller, 25.05.2016 11:03 Uhr
Mit Salzen verschiedener Form kennen sich Apotheker qua Ausbildung normalerweise gut aus. Doch beim sogenannten Himalaya-Salz mussten einige von ihnen schmerzhafte Nachhilfestunden nehmen. Wer das Produkt anbietet, haftet nämlich auch für eine irreführende Bezeichnung. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Online-Händler sich nicht auf falsche Angaben des Herstellers berufen kann. Die Entscheidung ist auch für Versandapotheken relevant.
Der konkrete Fall beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Der Onlinehändler hatte Ende Dezember 2011 das Produkt „Raab Himalaya Salz gemahlen“ in seinem Shop angeboten. Auf der abgebildeten Verpackung stand „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“. Der Name des Hochgebirgsmassivs war räumlich und farblich abgesetzt hervorgehoben. Genau das war das Problem.
Denn tatsächlich wird das Salz in der Salt Range abgebaut, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab. Der Himalaya beginnt erst in etwa 200 Kilometer Entfernung, dazwischen liegt eine besiedelte Ebene. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe mit Sitz in Köln hatte gegen den Online-Händler geklagt und sowohl im Oktober 2012 vor dem Landgericht als auch ein halbes Jahr später vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) recht bekommen. Der BGH hat nun – wiederum drei Jahre später – die Revision des Händlers gegen die Entscheidung zurückgewiesen.
Der Onlinehändler fühlte sich nicht für die falsche Bezeichnung verantwortlich, da der Hersteller ein „Upload-Sheet“ zur Verfügung gestellt hatte: Alle Informationen zum Produkt konnten damit direkt in den Online-Shop übernommen werden. Doch der BGH bügelte dies ab: Der Händler biete das Himalaya-Salz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an. Dem Verbraucher werde damit der Eindruck vermittelt, der Händler übernehme die inhaltliche Verantwortung für das Angebot.
Wegen des Verkaufs von Himalaya-Salz wurden auch Apotheken schon in verschiedenen Fällen abgemahnt. Meist ging es dabei ebenfalls um Angebote im Onlineshop. Wettbewerbsrechtsexperten wie der Anwalt Dr. Volker Herrmann von der Kanzlei Terhaag & Partner bewerten die Situation für Apotheken aber anders: Da sie verpflichtet sind, ein Vollsortiment anzubieten, könnte haftungsrechtlich ein Unterschied zu anderen Shopbetreibern bestehen.
Demnach könnte ein Apotheker erst dann belangt werden, wenn er ein umstrittenes Angebot trotz Hinweis nicht aus seinem Shop entfernt – nicht aber unmittelbar nach jedem Update der ABDATA. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser speziellen Konstellation gibt es noch nicht. Die aktuelle Entscheidung des BGH hat die Lage der Versandapotheker allerdings nicht verbessert.
Die Haftungsfrage wurde von den Karlsruher Richtern im Streit um das Himalaya-Salz im übrigen in wenigen Sätzen abgehandelt. Ausführlicher hat sich der BGH mit der Bezeichnung des Produkts selbst befasst. Zwar sei das Salzabbaugebiet der Salt Range nach den wissenschaftlichen Kriterien der Geologie oder der Geografie möglicherweise dem Himalaya zuzurechnen, der Verbraucher habe aber dennoch eine andere Vorstellung bei dem Begriff, so die Karlsruher Richter.
Der Händler hätte das Abbaugebiet laut BGH einfach genauer beschreiben oder auf eine andere Bezeichnungen ausweichen können. Der BGH schlägt „Kaisersalz“ oder „Alexandersalz“ vor – die Pferde im Heer Alexander des Großen sollen das Salzgebirge 326 vor Christus der Legende nach entdeckt haben.