Bundesgerichtshof

Apotheker muss für Werbeverein zahlen

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Berlin -

Center-Apotheken können mit dem Mietvertrag verpflichtet werden, der Werbegemeinschaft des Vermieters beizutreten und entsprechende Beiträge zu zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz entschieden. Der beklagte Dresdner Apotheker muss jetzt die geschuldeten Beiträge nachzahlen.

Der Apotheker mietet seit 2003 in dem Dresdner Einkaufszentrum. Mit dem Mietvertrag hatte er sich verpflichtet, der Werbegemeinschaft beizutreten und ununterbrochen anzugehören. Der Beitrag ist nach Mietfläche gestaffelt und betrug für den Apotheker zunächst 77 Euro monatlich. Ende April 2009 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins einstimmig eine Beitragserhöhung. Für den Apotheker fielen seitdem 105 Euro pro Monat an. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beiträge umsatzsteuerpflichtig sind, weshalb seitdem noch 19 Prozent Mehrwertsteuer hinzukamen.

Zunächst zahlte der Apotheker weiter seine Beiträge, kündigte aber im März 2013 seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Werbegemeinschaft klagte die fälligen Beträge für Juni 2012 und Oktober 2012 bis August 2013 ein. Vor dem Amtsgericht und Landgericht Dresden setzte sich der Verein jeweils durch, nun hat auch der BGH die Revision des Apothekers zurückgewiesen. Er muss die Beträge nachzahlen.

Ein sogenanntes Umgehungsgeschäft liege in der Klausel des Mietvertrags auch nicht vor, so der BGH. Die Verträge seien nicht rechtsmissbräuchlich und hielten einer AGB-Kontrolle stand. Es handele sich bei der Zwangsmitgliedschaft auch nicht um eine „überraschende Klausel“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Aus Sicht der Karlsruher Richter wurde der Apotheker weder mit dem Vertrag, noch mit der Erhöhung der Beiträge unangemessen benachteiligt. Zwar profitiert der Centerbetreiber laut BGH selbst auch von der Pflichtmitgliedschaft der Mieter, weil durch gemeinsame Werbemaßnahmen die Attraktivität des Einkaufszentrums insgesamt gesteigert werde.

Der Betreiber könnte die Werbung aber auch selbst übernehmen und die so entstehenden Betriebskosten auf die Mieter umlegen, heißt es in der Begründung. Im Verein hätten die Mieter dagegen sogar zusätzlich Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die ihnen bei einem Umlageverfahren nicht zustünden.

Der Apotheker hatte sich auf sein Recht berufen, einer privatrechtlichen Vereinigung nicht beitreten zu müssen. Doch diese Freiheit ist laut BGH „nicht schrankenlos geschützt“. Eine Einschränkung sei in diesem Fall durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Apotheker sei immerhin aus eigenem Entschluss Mieter in einem Einkaufszentrum geworden, in dem eine weitgehend übliche und für effektiv gehaltene Werbegemeinschaft aller Mieter bestehe, so der BGH.

Weil die Höhe des Mitgliedsbeitrags nicht im Mietvertrag geregelt war, hatte der Apotheker zudem mangelnde Transparenz moniert. Dem folgten die Karlsruher Richter nicht. Die Satzung des Vereins sei dem Mietvertrag als Anlage beigefügt gewesen. Daraus ergäben sich klar die nach Mietfläche gestaffelten Beiträge. Der Apotheker hätte sich also vor Abschluss des Mietvertrags ein genaues Bild über die Höhe seines Beitrags machen können.

Damit war er auch vor späteren Erhöhungen nicht geschützt. Diese seien im übrigen von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen worden. Der Apotheker habe sogar selbst zugestimmt und bis Juni 2012 auch seine Beiträge bezahlt, notiert der BGH.

Die Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ befreite den Apotheker laut Urteil nicht von der Zahlung der geschuldeten Beiträge. Die Kündigungsfrist von zwei Jahren ist laut BGH rechtlich nicht zu beanstanden. Auch zur Zahlung der Umsatzsteuer sei der Apotheker – anders als von ihm behauptet – verpflichtet. Laut Satzung sei der Verein nämlich berechtigt, Regelungslücken zu schließen, wie hier bei der Neubewertung der Steuerpflicht.

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