Das Pandemiegeschehen hat sich verändert. Omikron führt zu weniger schweren Verläufen und durch zahlreiche Impfungen und Infektionen hat sich eine gewisse Grundimmunität in der Bevölkerung aufgebaut. Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) soll laut Referentenentwurf bis Ende Oktober verlängert werden. Ab dem 1. Juni soll allerdings Schluss sein mit den kostenlosen anlasslosen Bürgertests, doch es gibt Ausnahmen.
Laut Referentenentwurf soll die Coronavirus-Testverordnung bis zum 31. Oktober 2022 verlängert werden. Die kostenlosen Bürgertests sollen allerdings bereits früher wegfallen: So sieht der Entwurf vor, dass „die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a werden zum 1. Juni 2022 ausgesetzt“ werden. Eine anlasslose Testung ist somit nicht mehr möglich. Die Testinfrastruktur soll für anlassbezogene Testungen weiterhin aufrechterhalten werden. Anlassbezogene Testungen dienen beispielsweise dem Nachweis von Sars-CoV-2 bei engen Kontaktpersonen oder der Beendigung der Isolation oder Quarantäne.
Für Kinder und Jugendliche, die „zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben“, bleiben die Tests weiterhin kostenfrei – auch über den 31. Mai hinaus. Weiterhin haben Schwangere im ersten Trimenon, die nicht geimpft werden können oder „in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden konnten“, Anspruch auf einen kostenfreien Abstrich.
Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikationen nicht gegen Sars-CoV-2 impfen lassen können, sollten sich ein ärztliches Attest ausstellen lassen – dann besteht weiterhin Anspruch auf einen Bürgertest. Auch Studienteilnehmer:innen, die an einer Studie zur Überprüfung der Wirksamkeit eines Corona-Impfstoffes teilnehmen, können sich weiterhin kostenfrei testen lassen. Generell anspruchsberechtigt sind überdies ukrainische Flüchtlinge und Personen, die einen Antigenschnelltest zur Beendigung der Absonderung benötigen.
Der Anspruch auf die kostenfreie Testung muss in der Teststelle nachgewiesen werden.
APOTHEKE ADHOC Debatte