Wer ab morgen einen Bürgertest durchführen lassen will, muss dafür einen guten Grund haben. Ausweis und Selbstauskunft genügen womöglich nicht, wie aus der Begründung zur neuen Testverordnung (TestV) hervorgeht. Die Apotheke muss sich demnach wohl auch Mutterpass, Eintrittskarte oder auch Testergebnis und Wohnort eines Dritten vorzeigen lassen.
Ab dem morgigen 30. Juni haben nur noch bestimmte Personen Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest. Die neue TestV wurde soeben im Bundesanzeiger veröffentlicht. Grundsätzlich vorgelegt werden müssen der Ausweis sowie ein „Nachweis, dass die zu testende Person aus einem der [...] genannten Gründe anspruchsberechtigt ist“. Details dazu gibt es nicht, doch in der Begründung zum Entwurf wurden konkrete Beispiele genannt.
Bei Kindern, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Nachweis über die persönlichen Daten noch einfach und auch im Nachhinein zu rekonstruieren. In diesen Fällen ergebe sich das Alter aus dem Identitätsnachweis des Kindes, etwa dem Kinderreisepass, heißt es im Entwurf.
Aber wie schon im Herbst stellt sich die Frage: Müssen Schwangere im ersten und zweiten Trimenon – der Anspruch besteht drei Monate über Bestehen der medizinischen Kontraindikation (hier: erstes Trimenon) hinaus – ihren Mutterpass vorzeigen oder gar kopieren? Dazu heißt es im Entwurf: „Der Mutterpass kann zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.“
Ähnlich bei Menschen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können: Sie müssen ein ärztliches Attest im Original vorlegen. „Aus dem Zeugnis müssen neben der Aussage, dass nach Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung besteht, der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, hervorgehen. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Die Gültigkeit des Zeugnisses kann zeitlich eingeschränkt werden, wenn die medizinische Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt. Das Ausstellen und der Gebrauch gefälschter oder unrichtiger Zeugnisse sind strafbewehrt. Ausstellenden Ärztinnen und Ärzten können auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen.“
Personen, die aktuell oder in den vergangenen drei Monaten an einer klinischen Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen beziehungsweise teilgenommen haben, können sich laut Entwurf von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahmenachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
Personen, die sich in Absonderung befinden und sich freitesten lassen wollen, können laut Begründung ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer schriftlichen Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt, nachweisen. Problem: Vielfach kommt überhaupt keine Post mehr vom Gesundheitsamt – und ein PCR-Test wird oftmals auch nicht durchgeführt.
An einer Stelle werden sogar die Daten Dritter gefordert: „Personen, die mit einer mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, müssen dies glaubhaft machen, etwa durch Vorlage des Testergebnisses der infizierten Person und einem Nachweis des Wohnortes.“ Genau diese Vorgabe wurde nun sogar explizit in die Verordnung aufgenommen.
Wer eine Person in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung besuchen will, muss dies glaubhaft machen.
Beim anlassbezogenen Bürgertest wird laut TestV eine Selbstauskunft darüber verlangt, dass „die Testung zu einem [...| genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde“. Doch laut Begründung zum Entwurf müssen teilweise auch Nachweise gebracht werden.
Wer mit einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einem erhöhten Risiko aufgrund von Vorerkrankung oder Behinderung am selben Tag Kontakt haben will, muss dies glaubhaft machen. Dies kann etwa in Registrierungsanforderungen abgefragt werden.
„Bei einer Teilnahme an einer Veranstaltung in Innenräumen, die über einen längeren Zeitraum andauert, sei dies etwa ein Konzert, eine Familienfeier oder ein Volksfest, ist das Risiko einer Infektion grundsätzlich erhöht“, heißt es in der Begründung zum nächsten Anspruchsgrund. Dies rechtfertigt im Sinne des Infektionsschutzes und der Vermeidung sogenannter „Super Spreader Events“ einen Anspruch auf Testung. „Jedoch ist hierfür aus Gründen der Solidarität mit der Solidargemeinschaft ein eigener Beitrag zu fordern. Auch müssen Teilnehmer einer Veranstaltung in Innenräumen etwa eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Nachweis, woraus sich die Teilnahme am selben Tag ableiten lässt, vorlegen.“
Wenn Personen durch die „Corona-Warn-App“ des RKI eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben, ist diese laut Entwurf vorzuweisen.
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