Für Apotheken mit Kommissionierer stellt sich die Frage: Dürfen Betäubungsmittel (BTM) auch im Automaten gelagert werden? Die eindeutige Antwort lautet: Das kommt darauf an. Die Hersteller raten vorsichtshalber ab, die Bundesapothekerkammer (BAK) äußert sich nicht konkret. In der Praxis stimmen sich die Apotheker mit den Aufsichtsbehörden ab - mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Laut Betäubungsmittelgesetz sind Apotheker verpflichtet, BTM „gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern“. Ein Sicherheitsproblem besteht aus Sicht der Hersteller bei den Kommissionierern nicht: Die Automaten lagern „chaotisch“ ein, BTM-Packungen sind also nicht ohne weiteres zu finden. Zudem lassen sich die Kommissionierer abschließen, der Zugang kann zusätzlich mit einem Chipkartensystem gesichert werden. Auch eine Videoüberwachung oder die Bestätigung der BTM-Entnahme durch eine zweite Person sind möglich.
Das rechtliche Problem liegt also in der getrennten Aufbewahrung, die im Kommissionierer nicht gegeben ist. Die Automatenhersteller raten deshalb, die Lagerung der BTM in jedem Fall mit dem Pharmazierat zu besprechen. In einigen Fällen wird die Erlaubnis erteilt, in anderen nicht.
Ebenso vage sind die Aussagen der BAK: „Betäubungsmittel müssen zwingend sicher und unter Verschluss gelagert werden“, sagte ein Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Ausnahmen hiervon seien „eigentlich nicht vorstellbar“.
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