Zum 1. Januar endet die Übergangsfrist zum elektronischen Belegverfahren. Grundlage ist die 33. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften. Für die Apotheken besteht Handlungsbedarf, wenn die Vorgabe noch nicht umgesetzt wurde.
In § 1 Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) heißt es: „Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren.“
Auf das elektronische Belegverfahren wurde bereits zum 1. Januar 2023 umgestellt. Es galt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023. So lange darf das papierbezogene Belegverfahren noch genutzt werden.
„Alle Abgebenden, die nach § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG befreit sind (u.a. Apotheken oder Tierärztliche Hausapotheken), dürfen Abgabebelege in Papierform im Rahmen einer gesetzlichen Übergangsfrist nur noch bis zum 31.12.2023 verwenden“, stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) klar.
Apotheken sollen sicherstellen, dass sie zum 1. Januar 2024 am elektronischen Belegverfahren teilnehmen können. Halten sich Apotheken nicht an die Vorgaben im Belegverfahren, kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 7 BtMBinHV geahndet werden.
Das kostenlose elektronische Belegverfahren wird über den Formularserver realisiert. Geben Apotheken die erforderlichen Daten in den vom BfArM zur Verfügung gestellten und Webbrowser-basierten Online-Formularserver ein, wird die Abgabemeldung per Mausklick an die Bundesopiumstelle übermittelt.
Für den Formularserver werden Zugangsdaten benötigt. Diese können durch Übermittlung der BtM-Nummer, Name und Anschrift der Apotheke sowie der Kontaktdaten an [email protected] beantragt werden.
Merke: Betäubungsmittel-Abgabemeldungen und Lieferscheindoppel werden elektronisch über einen FTP-Server an die Bundesopiumstelle übermittelt. Empfangsbestätigung und Lieferschein sind weiterhin durch den Abgebenden als Papierdokumente auszudrucken und zusammen mit dem Betäubungsmittel zu versenden.
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