Kassenabschlag

BSG entscheidet zu Retaxfehlern Alexander Müller, 06.03.2012 10:41 Uhr

Berlin - 

Krankenkassen müssen ihre Rechnungen pünktlich bezahlen, damit sie Anspruch auf den Kassenabschlag haben. Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt heute darüber, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch entfällt, wenn diese Frist wegen einer unberechtigten Retaxation überschritten wird. Geklagt hatte der Hamburger Apothekerverein gegen die mittlerweile insolvente City BKK.

 

Die Kasse hatte im August 2003 die Abrechnungen von Apotheken um rund 55.000 Euro reduziert. Nach erfolgreichem Widerspruch musste die City BKK im Januar 2005 rund 48.000 Euro nachzahlen. Aus Sicht des Apothekerverbands hatte die Kasse aufgrund der verspäteten Teilzahlung für die gesamte Rechnung keinen Anspruch mehr auf den Kassenabschlag – die Apotheker fordern eine Zahlung von weiteren 165.000 Euro.

In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht Hamburg (LSG) dies abgelehnt. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass jede noch so kleine Kürzung der Rechnung dazu führen könne, dass der Kassenabschlag bei allen Positionen entfalle, so die Richter. Der pünktlich bezahlte Teil der Rechnung sei nicht betroffen. Allerdings haben die Apotheker laut LSG Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Kassenabschlags bei Rezepten, die unberechtigt retaxatiert wurden.

Das Ergebnis war also ein Teilerfolg. Sollte das BSG das Urteil bestätigen, hätten die Krankenkassen bei Retaxationen künftig etwas zu verlieren: Wenn die Apotheker erfolgreich widersprechen, entfiele der Anspruch auf den Kassenabschlag. Das BSG will seine Entscheidung noch heute bekannt geben.