Brilique nicht vor August in EDV Carolin Bauer, 11.07.2012 17:31 Uhr
Die Apotheker können sich beim Preis für Brilique (Ticagrelor) offenbar für längere Zeit nicht auf ihre Software verlassen. Ab dem 15. Juli gilt für den Thrombozytenaggregationshemmer ein neuer Erstattungsbetrag. Die EDV-Systeme werden nach Angaben der EDV-Anbieter jedoch nicht rechtzeitig umgestellt sein. Auch bis zum 1. August werde es kaum möglich sein, alle Gesetzesvorgaben in den Programmen umzusetzen, sagt Dr. Mathias Schindl vom Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS).
„Für eine vernünftige Änderung derartig komplexer Software braucht man im Minimum sechs Monate, aber die gönnt man uns ja schon lange nicht mehr“, moniert Schindl. „Spätestens im März hätte jemand aktiv werden müssen“, sagt er. In der Praxis sei jedoch bislang nicht abschießend geregelt, wie mit den neuen ausgehandelten Rabatte umgegangen werden solle.
Für die Anwendung des Rabattwerts habe es bis heute keine Anweisung gegeben, klagt Schindl. „Wir hoffen sehr, dass es dem DAV gelingt, gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband kurzfristig Klarheit zu schaffen.“
Da die Rabatte nicht in der Software angezeigt würden, müssten die Apotheker nun manuell nachrechnen. Schindl mahnt dabei zu besonderer Vorsicht: „Die Apotheker müssen den Betrag an die Kassen weiterreichen und dabei aufpassen. Denn wenn etwas schief geht, riskieren sie, darauf sitzen zu bleiben.“
Etwas mehr als 3 Prozent haben die Kassen mit AstraZeneca zusätzlich zum Herstellerrabatt ausgehandelt. Bei einem Herstellerabgabepreis für die 100er-Packung von bislang 124 Euro entspricht dies knapp 4 Euro.
Über die Vertriebskette eingezogen wird künftig allerdings auch der 16-prozentiger Herstellerrabatt, der auf den Abschlag angerechnet wird. Dadurch sinkt der Packungswert auf 100 Euro.
Wie oft Brilique abgegeben wird beziehungsweise wie viele Patienten damit behandelt werden, will der Hersteller AstraZeneca nicht verraten. Der Pharmakonzern geht davon aus, dass die Apotheken ihren Bestand an Brilique-Packungen zum Stichtag korrekt angeben.
Der verhandelte Rabatt gilt übrigens rückwirkend zum Jahresanfang. Der entsprechende Differenzbetrag wird den Kassen, ähnlich der Regelung beim Zwangsrabatt, über die Apothekenrechenzentren zurückerstattet.