Berufsgenossenschaft

Brandschutzhelfer in jeder Apotheke Lothar Klein, 28.05.2018 15:21 Uhr

Berlin - 

Seit dem 25. Mai müssen Apotheken einen Datenschutzbeauftragten benennen, der sich um die Vorgaben der neuen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) kümmert. Aber das ist noch nicht alles: Jede Apotheke benötigt jetzt einen „Brandschutzhelfer“, der sich mit Brandursachen und in der Bedienung von Feuerlöschern auskennt. Das ist Sinn und Zweck der seit Mai 2018 geltenden neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR 2.2). Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte will sich auf ihrer Herbstsitzung im September mit dem Thema befassen.

Die ASR 2.2 gilt nicht nur für Apotheken, sondern für alle Betriebe in Deutschland. Sie wurde jetzt aktualisiert und dabei um den Begriff „Brandschutzhelfer“ ergänzt. Der Grund: In der Vergangenheit spielte der Brandschutz in den Betrieben nach Ansicht des dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untergeordneten Ausschusses für Arbeitsstätten eine zu stiefmütterliche Rolle. Das soll sich jetzt ändern.

In einem Schreiben an Christian Bauer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte (APD), teilte Karin Gruber von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) jetzt mit, „dass jede Apotheke mindestens einen Brandschutzhelfer benötigt“. Die Apothekenleitung müsse eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer benennen. „Diese Brandschutzhelfer sind durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen“, so Gruber.

Gruber weist darauf hin, dass mindestens 5 Prozent der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 zum Brandschutzhelfer auszubilden seien. Je nach den betrieblichen Besonderheiten der Apotheke, wie zum Beispiel Mengen an brandfördernden und brennbaren Gefahrstoffen, der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen wie Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität könne eine höhere oder eben niedrige Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer müsse die Abwesenheit einzelner Beschäftigter, zum Beispiel durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, berücksichtigt werden. Laut Gruber kann die Brandschutzschulung des Apothekenpersonals im Rahmen der jährlichen Gefahrstoffunterweisung vorgenommen werden.

Ziel der Ausbildung sei der sichere Umgang und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen wie zum Beispiel von Handfeuerlöschern zur „Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten“. Der Brandschutzhelfer sei somit die Person im Betrieb, die im Gefahrfall zum Beispiel sicher mit einem Handfeuerlöscher umgehen könne, den Löschvorgang beherrschen solle und die entscheide, ob noch gelöscht werden könne oder alle Beschäftigten sicher die Apotheke verlassen müssten und die Feuerwehr verständigt werde.

„Gott sei Dank gibt es nur wenige Brände in Apotheken“, so Gruber. Aber es müsse jemand wissen, zu welchen Feuerlöscher man je nach Brandursache greifen müsse. In den Laboren lagerten verschiedene brennbare Stoffe. Die Aktualisierung der ASR 2.2 sei erfolgt, um dem Thema Brandschutz in den Betrieben mehr „Nachdruck“ zu verleihen.

Alle Beschäftigten müssen danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten und Alarmierungseinrichtungen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz) unterwiesen werden, so Gruber in einem Schreiben an Pharmazierat Bauer. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern würden eigenverantwortlich von der Apothekenleitung festgelegt.

Wie viele Brandhelfer ausreichen und wie die Ausbildung aussehen muss, definiert die berufsgenossenschaftliche Information DGUV 205-023. Wenn die Apothekenleitung sich an diese Vorgaben halte, könne sie davon ausgehen, alle Anforderungen zu erfüllen, so Gruber weiter. Wähle die Apothekenleitung eine abweichende Lösung, müsse sie damit die gleiche Sicherheit für die Beschäftigten gewährleisten. Die Apothekenleitung müsse sicherstellen, dass alle relevanten Ausbildungsinhalte abgedeckt würden.

Gibt es in der Apotheke ein aktives Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, ist die Sache einfach: Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Ausbildungsinhalte zur Ausbildung zum Brandschutzhelfer bereits bekannt seien und somit eine weitere Schulung entfallen könne, sagt Gruber.

Obwohl die Brandfähigkeit in Apotheken laut BGW nicht besonders hoch ist, gibt es immer wieder Vorfälle: Mitte Mai ereignete sich ein verheerender Brand in einem Wohn- und Geschäftshaus im niedersächsischen Sulingen. Das Dach und das Obergeschoss des Hauses brannten komplett aus. Die im Erdgeschoss des Hauses befindliche Sule-Apotheke von Gerdfried Rüter musste aufgrund eines Totalschadens geschlossen werden. Und eine fehlgeleitete Silvesterrakete löste zum Jahreswechsel in einer Apotheke in Mecklenburg-Vorpommern einen Schwelbrand aus. Nur dank glücklicher Umstände entkam der gerade erst aufwendig renovierte Betrieb einer Katastrophe.