Brandschutz

Rauchmelderpflicht in Apotheken Katharina Lübke, 07.02.2015 08:57 Uhr

Berlin - 

Mehr als 500 Menschen sterben jedes Jahr in Deutschland bei Wohnungsbränden. 13 der 16 Bundesländer haben deshalb Rauchwarnmelderpflichten in ihre Landesbauordnungen eingeführt. Zum Jahreswechsel endete in Baden-Württemberg und Hessen die Übergangsfrist für Bestandsbauten. Auch Apotheker müssen, sofern noch nicht geschehen, Nachtdienstzimmer und Rettungswege mit entsprechenden Geräten ausstatten.

Laut den Landesgesetzen müssen Aufenthaltsräume, in denen Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen jeweils mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein. In Apotheken betreffe dies das Nachtdienstzimmer sowie die Fluchtwege, unformierte die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ihre Mitglieder. Auch der Hessische Apothekerverband (HAV) wies auf die neue Pflicht hin.

In vielen Ländern sind Rauchmelder schon seit Jahren Pflicht: 2003 führte Rheinland-Pfalz als erstes Land eine Rauchmelderpflicht ein, bis 2012 mussten auch Bestandsbauten ausgestattet sein. Es folgten Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen und Baden-Württemberg. In Bremen, Sachsen-Anhalt, Saarland und Niedersachsen können Bestandsbauten noch bis Ende 2015 nachgerüstet werden.

In Nordrhein-Westfalen läuft die Frist Anfang 2017 und in Bayern Ende 2017 aus, in Thüringen Ende 2018. In Brandenburg und Berlin sind entsprechende Regelungen in Vorbereitung, Sachsen plant keine entsprechende Pflicht. Die Rauchwarnmelder müssen grundsätzlich vom Eigentümer der Räumlichkeiten eingebaut oder angebracht werden, eine Ausnahme bildet Mecklenburg-Vorpommern, hier ist der Mieter verantwortlich.

Haben Apotheker keine Rauchmelder installiert, begehen sie damit eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit. Werden sie erwischt, erhalten sie eine Nachrüstauflage. Kommen Menschen durch einen Brand zu Schaden, drohen zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Konsequenzen.

Jedoch kontrolliert so richtig niemand, ob in Apotheken die Pflicht erfüllt ist: „Nach unseren Informationen gehören Rauchmelder nicht zum Kontrollspektrum der Pharmazieräte“, so ein Sprecher der Apothekerkammer Baden-Württemberg. Falle denen aber auf, dass der Rauchmelder fehle, wiesen sie die Apotheker darauf hin. Auch in Mecklenburg-Vorpommern gehört es nicht zum Zuständigkeitsbereich der Arzneiüberwachungs- und -prüfstelle im Landesamt für Gesundheit und Soziales, „die Erfüllung der Rauchmelderpflicht zu kontrollieren“, so eine Sprecherin. Die Abteilung Arbeitsschutz sei ebenfalls nicht zuständig.

Die Zuständigkeit liegt bei den Bauordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese wiederum prüfe routinemäßig nur in Sonderbauten, etwa Schulen oder Kindergärten sowie bei der Fertigstellung von Neubauten, heißt es von der Behörde. Damit außerplanmäßig kontrolliert werde, bedürfe es einer Anzeige, dass Gefahr für Leib und Leben bestehe.

Von Seiten der Versicherung gibt es Entwarnung: Der Versicherungsschutz gilt. „Nur weil sich das Gesetz ändert, können nicht alle Verträge umgeschrieben werden“, so ein Sprecher der Apobank. Die Versicherer legten selbst fest, welche Kriterien sie aufstellen, sagt Michael Jeinssen, Inhaber der PAB Versicherungsmakler, ein Spezialmakler für Apotheken. „Wenn eine Apotheke zum Zeitpunkt X zu bestimmten Konditionen versichert wird, dann gilt der Vertrag weiter unabhängig von Änderungen im Landes- oder Apothekenrecht.“ Es gelte weiterhin der volle Versicherungsschutz. Erst nach einer Schadenregulierung könne der Versicherer neue Sicherheitskriterien aufstellen.

Grundsätzlich gelte: Je mehr Sicherheit, desto geringer die Prämie. Deshalb solle jede Investition in die Sicherheit der Versicherung mitgeteilt werden: So könne man durch eine Alarmanlage je nach Versicherer 5 bis 10 Prozent sparen. Auch mit einem Wachdienst, einbruchsicheren Fenstern oder Gittern könne man Versicherungsprämie sparen.

Ob bestimmte Bemühungen honoriert würden, sei eine individuelle Fallentscheidung. Ein neuer Rauchmelder berge aber kein Sparpotenzial. „Ein Rauchmelder ist ein bisschen wie das Katzenauge am Fahrrad. Fehlt er, wird man eher die Stirn runzeln“, sagt Jeinsen. „Das wäre ein sorgloser Umgang, ein Hochrisikopatient sozusagen.“

Ob Pflicht oder nicht, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt in ihrer Gefährdungsbeurteilung, in Apotheken, Rauchmelder in Nachtdienst- oder Pausenräumen zu installieren.

Ausreichend ist ein Mindestschutz mit batteriebetriebenen Rauchmeldern. Seit August 2008 dürfen nur noch nach DIN 14604 zertifizierte Rauchwarnmelder verkauft werden. Diese Norm erfüllen in der Regel alle Rauchmelder, die es beim Händler gibt. Das entsprechende CE-Zeichen gibt aber keinen Hinweis darauf, ob das Produkt besonders hochwertig ist oder zuverlässig funktioniert, schreibt etwa die Firma Alarm-Tec Gesellschaft für Sicherheitstechnik. Aussagekräftigere Gütesiegel sind etwa ein Zertifikat eines Prüfinstitutes, wie beispielsweise das VdS-Prüfsiegel, das Siegel des TÜV Nord oder das Q, das für einen Langzeitschutz steht.

Rauchmelder gibt zwischen 10 und 90 Euro, zum schrauben oder mit Magneten, mit Lithium-Langzeitbatterie, Alkalin-Batterien oder funkvernetzbar. Kriterien, die man beim Kauf beachten sollte, sind etwa, wie schnell und zuverlässig sie Alarm schlagen, wie leicht sie sich montieren, in Betrieb nehmen und prüfen lassen, wie robust sie sind und wie laut und durchdringend das Alarm-Signal ist.