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Botendienst: Wer darf, wer hat Bedarf?

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Berlin -

Der Botendienst hat in der Pandemie an Bedeutung gewonnen. Einige Krankenkassen befürchten, dass die neu eingeführte Pauschale von 2,50 Euro dazu führt, dass der Service institutionalisiert wird. Die Zahlen sprechen aktuell nicht für ein lohnendes Geschäftsmodell, trotzdem tummeln sich immer mehr kommerzielle Anbieter im Markt, aktuell der Gorillas-Verschnitt Medikamendo. Aus Sicht der Abda ist es allerdings unzulässig, die Aufgabe an Dritte zu delegieren.

Schon als der Botendienst von der Ausnahme zur Regelleistung erklärt wurde, warnte die Abda vor einem Kontrollverlust. In ihrer Stellungnahme zum Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) forderte sie die Klarstellung, „dass der Bote der Apotheke arbeitsvertraglich zum Personal der abgebenden Apotheke gehören muss“. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Bote der Apotheke dem alleinigen Weisungsrecht des Betriebserlaubnisinhabers unterliegt.

In der überarbeiteten Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist von Zustellung „durch Boten einer Apotheke“ die Rede. In der Begründung wird Botendienst definiert als „Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht“. Zustellung durch nicht durchgehend weisungsgebundene beauftragte externe Dienstleister ist dagegen Versandhandel. Da hier externes Personal genannt ist, tritt seitdem in der Praxis die Frage auf, wie konkret es um die Weisungshoheit des Inhabers oder der Inhaberin bestellt sein muss.

Mit der Noweda hat sich ein Schwergewicht der Branche schon früh aktiv eingebracht: Nachdem der Botendienst im Oktober 2019 zur Regelleistung erklärt wurde, wollte die Genossenschaft ihre Mitglieder mit einem Angebot unterstützen. Im Mai 2020 wurde ein Pilotprojekt gestartet, bei dem die Fahrer des Großhändlers den Botendiensttouren für die Apotheke mit übernehmen. Ab Juli wurde das Modell allen Apotheken angeboten. Mit der Abda kam es darüber zum Streit.

Die Noweda bietet das Konzept weiterhin an, das laut einer Sprecherin „praxisgerecht und voll funktionsfähig“ ist. Aktiv angeboten werde der Service gegenwärtig aber nicht, sondern nur auf Nachfrage von Apotheken durchgeführt. Derzeit nehmen laut Noweda auch nur etwa 15 Apotheken die Dienstleistung in Anspruch. Entweder ist der Bedarf für Hilfe von außen nicht so groß wie erwartet, oder die Apotheker:innen sind verunsichert wegen der rechtlichen Lage. Immerhin hatten sich auch die Pharmazierät:innen gegen eine Auslagerung der Dienstleistung ausgesprochen.

Die Frage wird aber wieder aktuell, denn mit der Einführung des E-Rezepts könnte der Botendienst als Serviceinstrument noch wichtiger für die Apotheken werden. Immerhin wird den Versandapotheken der Weg über die App deutlich abgekürzt und damit die Lieferzeit von Rx-Arzneimitteln verringert. Die Noweda stünde der Sprecherin zufolge jedenfalls bereit, „Apotheken auch in größerem Umfang zu unterstützen, sofern das durch Marktentwicklungen erforderlich werden sollte“.

Doch an der ablehnenden Haltung der Abda hat sich nichts geändert: „Bei der Zustellung von Arzneimitteln per Boten muss sich der Betriebserlaubnisinhaber eines Boten bedienen, der zu seinem Personal gehört. Der Einsatz externen Personals ist apothekenrechtlich unzulässig“, so ein Sprecher. Der Verordnungsgeber habe mit der Beschränkung auf Boten „der Apotheke“ zum Ausdruck gebracht, „dass der Bote zum Personal der Apotheke gehören muss, also arbeitsvertraglich an den Betriebserlaubnisinhaber gebunden ist“. Aus Sicht der Abda reicht eine andere vertraglich vereinbarte Weisungsbefugnis nicht aus.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte sich vor etwa einem Jahr so zu der Frage positioniert: „Ob es sich bei einem bestimmten Geschäftsmodell um Botendienst im Sinne der Apothekenbetriebsordnung handelt und dieses den rechtlichen Anforderungen entspricht, muss im jeweiligen Einzelfall von den zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung geprüft und entschieden werden.“

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