Botendienst: Ü65 lässt liefern Nadine Tröbitscher, 03.12.2024 07:59 Uhr
Wird ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes geliefert, kann die Apotheke der Kasse für den Service eine Pauschale in Rechnung stellen. Eine Auswertung des Deutschen Arzneiprüfinstituts (Dapi) zeigt, dass vor allem ältere Menschen den Botendienst nutzen.
Der Botendienst wurde erstmals während der Pandemie vergütet. Ziel war es, vor allem vulnerable Personen zu schützen und unnötige Kontakte zu reduzieren. Und auch jetzt nutzen in der Regel ältere Personen den Service. Eine Analyse des Dapi für den Zeitraum Januar bis Juni zeigt, dass der Anteil an Rezepten, die im Botendienst beliefert wurden, an allen Fertigarzneimittelrezepten zulasten der GKV für Personen ab 65 Jahren bei etwa 5,4 Prozent liegt. Bei Personen jünger als 65 Jahre liegt der Anteil bei 2,7 Prozent.
Die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Botendienstes stellt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 17 dar. „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Dabei muss der/die Bot:in zum Personal der Apotheke gehören, um sicherzustellen, dass die direkte Aufsicht der Apothekenleitung gewährleistet ist. Andernfalls, bei der regelmäßigen Beauftragung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepten Dritter, ist der Botendienst als Versand nach § 11a Apothekengesetz (ApoG) einzuordnen.
Der Botendienst-Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken in das Sozialgesetzbuch (SGB V) übernommen. Allerdings kann die Liefergebühr nur zulasten der Kasse abgerechnet werden, wenn es sich um ein Rx-Arzneimittel handelt.