Botendienst

Urteil: PTA muss Pillentaxi fahren

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Berlin -

Kein Botendienst ohne Beratung: Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) muss zwingend ein pharmazeutisch geschulter Bote die Arzneimittel ausfahren, wenn der Patient zuvor nicht persönlich in der Apotheke war. Die Richter untersagten einem Apotheker aus Nordrhein-Westfalen (NRW), seine Auszubildende mit dem Pillentaxi los zu schicken. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

Seit gut zwei Jahren macht die Apotheke bei Pillentaxi mit. Dabei können die Kunden ihre Medikamente auch im Internet bestellen. Die Apotheken leasen bei Pillentaxi auffällig gestaltete Kleinwagen und liefern in ihrer Umgebung aus. Der Service ist als Alternative für den Versandhandel gedacht.

Doch aus Sicht des OLG ist es eben doch etwas anderes, wenn eine niedergelassene Apotheke Arzneimittel ausfährt. Das Gericht verbot dem Apotheker, apothekenpflichtige Arzneimittel durch Auszubildende ausliefern zu lassen, wenn der Patient nicht zuvor in der Apotheke beraten wurde.

Im konkreten Fall hatte eine Kundin der Apotheke ihre Medikamente telefonisch bestellt. Doch bei Anlieferung hatte sie noch Fragen zu einem Präparat. Die Auszubildende der Apotheke sagte jedoch, dass sie keine pharmazeutischen Fragen beantworten könne.

Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Beratungspflicht: Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müsse der Apotheker aktiv eine Beratung anbieten und den Informationsbedarf des Patienten durch gezielte Nachfrage ermitteln.

Dass diese Regelung erst nach dem beanstandeten Verhalten mit der ApBetrO-Novelle präzisiert wurde, spielt laut OLG keine Rolle: Beim Botendienst sehe die ApBetrO auch nach alter Fassung vor, dass die Beratung entweder schon bei der Bestellung in der Apotheke erfolge oder bei der Auslieferung durch einen entsprechend qualifizierten Boten übernommen werde. Eine Zwangsberatung stelle dies nicht dar, weil der Kunde die Beratung auch ablehnen könne.

Der Apotheker hatte sich darauf berufen, dass die Apotheke telefonisch zu erreichen gewesen und eine Beratung jederzeit möglich gewesen wäre. Im Versandhandel sei diese Form der Beratung auch zulässig, so seine Argumentation.

Diesen Vergleich ließen das OLG nicht gelten: „Die Entscheidung des Kunden für den örtlichen Apotheker statt für eine Versandapotheke zeigt vielmehr, dass der Kunde sich nicht mit den eingeschränkten Diensten der Versandapotheke zufrieden gibt“, heißt es in der jetzt vorliegenden Begründung des Urteils vom 23. Juli. Die Zustellung durch den Boten sei eben keine Form des Versandhandels, sondern eine stationäre Abgabe von Arzneimitteln.

Die Richter ließen keine Revision zu. Als reine Einzelfallentscheidung habe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

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