Gericht verbietet Werbeaktion

Bonustaler für Facebook-Like – Apothekerin verurteilt

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Berlin -

Weil eine Apotheke sich Likes auf Facebook „kaufen“ wollte und gleichzeitig die Bewohner eines von ihr versorgten Pflegeheims unbotmäßig unter Druck setzte, gab es Ärger. Der Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale folgte die Verurteilung durch das Landgericht Bonn (LG). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Apotheke hatte damit geworben, dass Kunden zwei Bonustaler für ein bei Facebook abgegebenes „Like“ bekommen, die Taler können in der Apotheke gegen Prämien eingelöst werden. Das LG Bonn hält das für irreführend. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig sei, wenn dieser Umstand nicht offengelegt werde. Der Kunde müsse in seiner Bewertung „frei und unabhängig“ sein.

Äußerungen Dritter wirken den Richtern zufolge in der Werbung immer objektiver als eigene Aussagen des Werbenden. Und ja, das gelte auch schon für den Like-Button bei Facebook, denn die Zahl der Likes spiegele im allgemeinen Bewusstsein „schon eine gewisse Beliebtheit wider, die unmittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt“, heißt es im Urteil. Dass der Kunde bei der Einlösung der Taler trotzdem noch etwas kaufen muss, spielt keine Rolle, ein Vorteil blieben sie dennoch.

Die Wettbewerbszentrale war aber noch wegen zwei anderer Aussagen gegen die Apotheke vorgegangen. Die Inhaberin hatte sich den Bewohnern des Pflegeheimes als neuer Kooperationspartner vorgestellt. Die freie Apothekenwahl bliebe zwar unberührt, hieß es, aber die „optimale Versorgung mit Medikamenten“ gebe es eben durch den Kooperationspartner. Die Apothekerin wurde sogar noch deutlicher in ihrem Schreiben: „Sollten Sie sich für eine andere Apotheke entscheiden, kann die Residenz […] keine Haftung übernehmen und Sie müssten das gesamte Rezeptmanagement selbständig organisieren. Beginnend mit der Kommunikation mit sämtlichen Ärzten bis hin zur Medikamenteneinnahme.“

Die Wettbewerbszentrale fand diese Vorstellung reichlich irreführend, mahnte die Apotheke zunächst ab und zog schließlich vor Gericht. Das LG Bonn bestätigte, dass das Rundschreiben den Bewohnern zu Unrecht suggeriere, es entstünden ihnen erhebliche Nachteile, wenn sie sich nicht für diese versorgende Apotheke entschieden. Denn das Heim sei schon aufgrund der mit den Bewohnern geschlossenen Pflegeverträge verpflichtet, diese in allen Pflegeleistungen zu unterstützen.

Und schließlich darf sich die Apothekerin ihren Betrieb auch nicht mehr als „Notdienst Apotheke“ bezeichnen. Die Wettbewerbszentrale hatte das als irreführend beanstandet, weil nach ihrer Auffassung der Eindruck erweckt wird, dass die Beteiligung am Notdienst eine Besonderheit sei. Das sah das Landgericht auch so: Alle Apotheken am Ort beteiligten sich am Notdienst. Auch verlängerte Öffnungszeiten rechtfertigen nach Ansicht des Landgerichts nicht den Begriff „Notfall Apotheke“.

Abgewiesen wurde dagegen die Klage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Aussage „Wussten Sie bereits, dass die Apotheke […] Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?“ Die Wettbewerbszentrake hatte das als irreführende Ankündigung einer für alle Apotheken selbstverständlichen Leistung beanstandet. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass sich der Hinweis auf die eigene Herstellung von Arzneimitteln nicht auf den Bereich beschränke, in dem die Beklagte zur Herstellung gesetzlich verpflichtet sei. Er erfasse vielmehr auch den Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und diese Methode der Arzneimittelbeschaffung dürfe „legitimerweise in Erinnerung gerufen werden“.

Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig, beide Seiten können gegen die Entscheidung noch in Berufung gehen.

 

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