Das Verfahren um seine Bonustaler hatte ein Apotheker aus dem Ruhrgebiet in erster Instanz im September 2020 verloren. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) wurde seine Berufung mündlich verhandelt. Doch offenbar bestanden wenig Aussicht auf Erfolg, sodass der Apotheker noch vor der Urteilsverkündung die Waffen streckte und damit das Urteil des Landgerichts Duisburg rechtskräftig wird.
Der Ausgangsfall ist ein recht klassischer Streit um Boni-Gewährung: Eine Patientin hatte in der Apotheke ein Rezept über Citalopram eingereicht. Das Arzneimittel musste aber bestellt werden, die spätere Zeugin holte es am frühen Abend ab. Bei der Bestellung wurde ihr ein Bonustaler im Gegenwert von 50 Cent ausgehändigt, bei der Abholung ein zweiter.
Die Wettbewerbszentrale stieß sich an dem ersten Taler. Denn während der zweite als Entschädigung gesehen werden konnte und damit heilmittelwerberechtlich zulässig wäre, wurde der erste Taler allein für die Einlösung des Rezepts gewährt. Das verstoße gegen die Preisbindung.
Der Apotheker behauptete indes, der erste Taler sei aus einem anderen Grund gewährt worden. Denn seine Mitarbeiterin sei nach längerer Abwesenheit wieder ins Team zurückgekehrt, weshalb sie unsicher gewesen sei und der Vorgang sehr lange gedauert habe. Die Apotheke sei ungewöhnlich voll gewesen. Für die Verzögerung habe sich die Mitarbeiterin mehrfach bei der Kundin entschuldigt und ihr letztlich aufgrund der Unannehmlichkeit den Taler ausgehändigt.
Doch dieser Darstellung widersprach die im Verfahren befragte Kundin: Die Apotheke sei leer gewesen und es habe auch keinerlei Auffälligkeiten in dem Bedienvorgang gegeben. Das Gericht glaubte der „widerspruchsfreien, detailreichen und nachvollziehbaren Aussage“ der Zeugin, bei der es sich auch nicht um eine Testkäuferin der Wettbewerbszentrale handelte. Ihr sei die Sache mit dem Bonustaler nur komisch vorgekommen, weil ihr Stiefvater Apotheker sei und sie daher wisse, dass solche Beigaben rechtlich nicht mehr möglich seien. Daraufhin habe sie sich an die Wettbewerbszentrale gewandt.
Die ebenfalls befragte Apothekenmitarbeiterin konnte sich an den Vorfall nach eigener Aussage nicht mehr erinnern. Und damit erkannte das Landgericht Duisburg in dem Bonustaler, der nur aufgrund der Rezepteinreichung gewährt wurde, eine unzulässige Werbegabe und gab der Klage statt.
Der beklagte Apotheker empfand das absolute Bonus-Verbot aber grundsätzliche als unangemessen. Denn seinerzeit durften ausländische Versandapotheken noch ungebremst Boni gewähren. Ein Festhalten am Arzneimittelpreisrecht für deutsche Apotheken sei daher unzumutbar. Die Frage sollte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden.
Das LG lehnte auch dies ab. Das Bonusverbot als Eingriff in die Berufsfreiheit sei hinzunehmen, wenn damit die flächendeckende Arzneimittelversorgung gerechtfertigt werde. Alles Weitere sei Sache des Gesetzgebers. Und tatsächlich wurde ja später ein Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch verankert, das auch die ausländischen Versandapotheken betrifft. Möglicherweise war dem Apotheker sein eigenes Verfahren um die Bonustaler auch deshalb nicht mehr so wichtig. Denn sonst hätte er es vielleicht darauf ankommen lassen, ob das OLG Düsseldorf – wie damals im Fall der DocMorris-Boni – den Fall nicht doch nach Luxemburg schickt.
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