Bonus für Stammkunden: Shop Apotheke vor Gericht Carolin Ciulli, 13.02.2024 10:53 Uhr
Shop Apotheke will Rx-Boni durchsetzen – jetzt auch ganz offiziell mit Günther Jauch als Werbefigur. Aber so richtig weg waren Gutschriften auf Rezept nie, auch wenn sie offensiv nur für Privatrezepte ausgelobt wurden. In den vergangenen Jahren wurden sie unter der Hand auch an gesetzlich Versicherte ausgegeben, etwa an Stammkundinnen und -kunden. Wegen eines Angebots der 2017 übernommenen Marke Europa Apotheek Venlo streitet sich der niederländische Versender mit der Wettbewerbszentrale. In einem Postmailing wurden Nachlässe in Höhe von 2,50 Euro beworben. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main verurteilte den Fall als „unzulässige Werbegabe“. Shop Apotheke legte Rechtsmittel ein.
Die niederländische Versandapotheke verschickte Anfang 2022 per Post Werbung und versprach, dass Kund:innen in Deutschland beim Einlösen eines Rezepts für den nächsten Einkauf 2,50 Euro gutgeschrieben bekommen. In der Reklame hieß es: „Exklusiv für Sie: Jetzt Rezept einsenden und 2,50 Euro sichern.“
Im Anschluss wurde darüber informiert, dass Versender seit Ende 2020 bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln nicht mehr Rabatte gewähren dürfen. „Wir halten dieses Verbot für europarechtswidrig. Darum haben wir uns entschieden, Ihnen als treue Kunden einen Rezeptbonus zu gewähren.“ Bei Einsendung des Kassenrezepts und des beiliegenden Gutscheins wurde ein Bonus von 2,50 Euro in Aussicht gestellt. Das Porto übernahmen die Niederländer ebenfalls.
Wettbewerbszentrale sieht mehrere Verstöße
Die Wettbewerbszentrale mahnte die Versandapotheke ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Das Verhalten sei wettbewerbswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den Rahmenvertrag vor. Die Norm sei nicht europarechtswidrig. Allenfalls die Preisbindung selbst, nicht aber ein Verbot für Werbung mit der Unterschreitung eines verbindlichen Preises könne nach vorherigen Entscheidungen noch Gegenstand eines europarechtlichen Konflikts sein, argumentierte die Wettbewerbszentrale.
Zudem liege ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vor. „Geldwerte Rabatte für Arzneimittel, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem Kauf des mit einem Gutschein gekoppelten Arzneimittels eingelöst werden können, stellten keine Barrabatte“ dar. Auch eine geringwertige Kleinigkeit liege bei einem Bonus von 2,50 Euro nicht vor.
Shop Apotheke pocht auf Barrabatt
Shop Apotheke hielt dagegen: Bei den 2,50 Euro handele es sich um einen zulässigen Barrabatt. Zudem stehe die Preisvorschrift aus dem Sozialgesetzbuch (SGB V) dem ebenfalls nicht entgegen, da diese Preisvorschrift aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts auf EU-ausländische Versandapotheken keine Anwendung finde, heißt es im Urteil des LG aus dem vergangenen Juni.
Die Richter sahen die Klage indes als begründet an. „Unabhängig von der Frage, ob es sich vorliegend um eine geringwertige Kleinigkeit oder einen zulässigen Barrabatt handelt, verstößt der Rabattgutschein jedenfalls gegen § 129 III S. 3 SGB V. Es liegt eine unzulässige Zuwendung an die Versicherten im Sinne des SGB V vor“, heißt es in der Begründung.
Zudem sei das Verbot nicht europarechtswidrig. Auch der Gesetzgeber sei der Auffassung, dass durch etwaige direkte Rabatte und Boni von Apotheken an GKV-Versicherte und die damit einhergehende Aufgabe einheitlicher Apothekenabgabepreise sowohl das Sachleistungs- als auch das Solidaritätsprinzip als tragende Strukturprinzipen des GKV-Systems unterlaufen würden. „Die Versicherten sollen vor unsachlicher Beeinflussung geschützt werden. Dieses Ziel dient dem Gesundheitsschutz, worauf auch der EuGH abstellt.“
Der Fall geht im Juni vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.