Boni auf Rezept sind unzulässig Alexander Müller, 09.09.2010 09:45 Uhr
Apotheken dürfen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Rabatte gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) soeben entschieden. Ausgenommen sind Zugaben in einem geringen Umfang. Auch ausländische Versandapotheken müssen sich aus Sicht der Richter an die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) halten. Der BGH hat wegen einer anders lautenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in dieser Frage den gemeinsamen Senat der obersten Gerichte angerufen.
Die Preisbindung gilt laut BGH nicht für das Medikament an sich, sondern auch dann, wenn „zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen“.
Durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) solle der Verbraucher vor einer unsachlichen Beeinflussung geschützt werden, die AMPreisV soll laut BGH die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln gewährleisten.
Unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts hatte der BGH in den vorliegenden Fällen allerdings eine Werbegabe im Wert von 1 Euro noch als zulässig angesehen. Bei Boni im Wert von 5 Euro erkannten die Richter dagegen eine spürbare Beeinträchtigung der Marktverhaltensregelungen.