Um Infektionsketten schneller zu durchbrechen und Superspreader frühzeitig zu identifizieren, sollen Antigen-Schnelltests nun auch vermehrt bei Lehrern und Betreuern eingesetzt werden. Ziel sei es, den Präsenzunterricht so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Die Änderung der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) ändere jedoch nichts an den Regeln zur Durchführung, betont das BMG. Diese In-vitro-Diagnostika dürfen weiterhin nur von geschultem Personal durchgeführt werden.
Um Corona-Infektionen an Schulen und Kitas schneller zu erkennen, sollen Antigen-Schnelltests vermehrt in Schulen eingesetzt werden. Ansteckungen erfolgen vor allem dann, wenn die Lehrkraft selbst Sars-CoV-2-positiv ist. Eine Änderung der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) weitet nun den Kreis, an den die In-vitro-Diagnostika abgegeben werden dürfen, aus. „Kitas und Schulen beziehungsweise ihre Träger können von Freitag an eigenständig Schnelltests beziehen und nutzen“, informierte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Die Aussage stützt sich auf den entfallenen Arztvorbehalt, einer Anpassung der MPAV und einer Aufnahme der Corona-Schnelltests in das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Auf Nachfrage beim Bundesministerium für Gesundheit verweist dieses auf die Stellungnahme des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) gegenüber der Funke-Mediengruppe: „Antigen-Schnelltests können helfen, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher und damit auch Kinder besser zu schützen. Kitas und Schulen bzw. ihre Träger können seit heute eigenständig Schnelltests beziehen und nutzen. Lehrerinnen und Lehrern werden, wie in Hessen erfolgreich erprobt, sich regelmäßig selbst testen dürfen. Und die Schulträger können bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen. Das ist eine weitere alltagstaugliche Option, um Kindern auch in Pandemiezeiten den Kita- oder Schulbesuch zu ermöglichen.“
Das geschulte Personal sei weiterhin nötig. Denn obwohl der Arztvorbehalt für Schnelltests mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November bereits entfallen ist, bedeute dies nicht, dass jeder die Tests durchführen darf. „Damit kann grundsätzlich jeder diese Tests anwenden, allerdings müssen diese durch entsprechend geschultes Personal erfolgen“, erläutert das BMG. Dass Lehrkräfte sich ab heute den Abstrichtupfer einfach selbst in die Nase schieben ist somit nicht möglich. Auch Apotheker dürfen die Schnelltests weiterhin nicht anbieten. Nur bei der Abgabe gab es eine Lockerung: Neben Arztpraxen und Pflegeheimen dürfen nun auch folgende Gemeinschaftseinrichtungen Schnelltests bei der Apotheke anfordern: Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Kindertagespflege-Einrichtungen, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
Weiterhin gibt das BMG zu bedenken, dass es sich bei den genannten Tests ausdrücklich um Schnell- und nicht um Selbsttests handelt. „Die Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung bedeutet lediglich, dass z.B. eine Apotheke PoC-Antigentests auch an Schulen und Kitas abgeben darf. Der gesamte Testablauf (Schutzkleidung, Einweisung) muss im Detail von den Ländern vorgegeben werden. Das BMG wird zeitnah mit den Testkoordinatoren der Länder dazu Gespräche führen.“
Die Lehrerverbände der Länder stehen den Tests kritisch gegenüber. Zu viele Fragen seien noch offen. So äußert sich auch der Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband bisher skeptisch. Zwar begrüße man weitere Vorkehrungen zum Schutze der Schüler, doch die Vorgehensweise muss eindeutig rechtlich geregelt und auch im Alltag umsetzbar sein. So äußert sich die Präsidentin Simone Fleischmann wie folgt: „Die Abwicklung muss einfach und unbürokratisch sein, wir brauchen hier praktikable Lösungen, wie das in Bayern der Ministerpräsident ja für alle Corona-Maßnahmen selbst postuliert hat. Freiwilligkeit muss dabei das oberste Prinzip sein!“
In welchem Umfang Apotheker bei der Verteilung der Schnelltests eine Rolle spielen wird sich in den kommenden Wochen zeigen. Wie die Beschaffung der In-vitro-Diagnostika ablaufen soll, muss auf der jeweiligen Länderebene entschieden werden. Zur Kostenübernahme verweist das BMG auf die aktuelle Test-Verordnung. Hier ist die Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen geregelt. „Eine beim BfArM geführte Liste führt die Tests auf, die für die Kostenerstattung in Frage kommen.“ Was die Durchführung dieser Tests angeht, so sind Apotheker und PTA weiterhin außen vor.
APOTHEKE ADHOC Debatte