Wirtschaftlich sollte die Versorgung mit Blutzuckerteststreifen sein. Es geht um Quoten, Umstellgebühr und Rabattpartner im Open-House-Verfahren. Für die DAK sind es derzeit 16.
Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen zulasten der Ersatzkassen müssen Apotheken einiges beachten. Oberstes Ziel ist es, Kosten einzusparen. Hier kommen die Rabattverträge ins Spiel, über die die DAK im aktuellen Newsletter informiert. Dieser hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 und wurde im Open-House-Verfahren geschlossen. Darum können bis zum Ende der Laufzeit neue Partner hinzukommen.
Bis Ende des Jahres wurden Stand folgende Rabattverträge geschlossen:
Nicht in jedem Fall dürfen die verordneten Teststreifen abgegeben werden. Konkret geht es um Preisgruppen, Quoten und Umstellungen. Zu beachten ist die Anlage 4 zum Arzneiversorgungsvertrag, der zwischen dem vdek und dem DAV geschlossen wurde und inzwischen auch für die Barmer gilt. Blutzuckerteststreifen werden in drei Preisgruppen unterteilt.
Apotheken sollten bei Blutzuckerteststreifen die vorgegebenen Quoten im Blick behalten. Sonst droht ein Malus. Zuletzt wurde die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe I auf 30 Prozent erhöht. Die Gesamtquote steigt damit auf 70 Prozent – wobei die Quote der Preisgruppe II unverändert bleibt (40 Prozent). Außerdem kann eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet werden.
Liegt in der Apotheke eine namentliche Verordnung über Teststreifen der Produktgruppe 1 vor, können diese auch geliefert werden. Sind jedoch Teststreifen der Produktgruppen 2 oder 3 verordnet und der Austausch durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes durch die Praxis ausgeschlossen, kann die Apotheke die verordneten Blutzuckerteststreifen abgeben und muss das Austauschverbot durch Aufdrucken der Sonder-PZN 02567573 dokumentieren. Liegt kein Austauschverbot vor, darf auf Teststreifen der Produktgruppe 1 umgestellt werden.
Liegt hingegen eine generische Verordnung vor, sind Teststreifen der Produktgruppe 1 abzugeben.
Will die Apotheke eine/n Patient:in auf Teststreifen der Produktgruppe 1 umstellen, ist dies möglich, ohne ein neues Rezept anzufordern. Für die Beratung kann eine Umstellungsgebühr in Höhe von 20 Euro in Rechnung gestellt werden. Grundlage ist der Vertrag der Ersatzkassen. Darin heißt es: „Wenn der Versicherte zuletzt mit Produkten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, versorgt wurde und die Apotheke ein Produkt, das in Anhang I aufgeführt ist, abgibt, kann die Apotheke für die mit der Umstellung verbundene Beratung und den Geräteaustausch einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 20,00 Euro abrechnen. Hierfür ist das Sonderkennzeichen 02567596 zu verwenden. Die Gebühr kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden.“
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