Wollen Apotheken BKK-Versicherte auch weiterhin mit Hilfsmitteln versorgen, ist ein Beitritt zum bundesweiten Hilfsmittelversorgungsvertrag mit sämtlichen Betriebskrankenkassen notwendig. Inhaber:innen, die dies bis jetzt verpasst haben, können noch bis 31. Mai rückwirkend beitreten.
Die mit den BKKen vereinbarte Friedenspflicht zur Versorgung mit Hilfsmitteln endete am 30. April. Um deren Versicherte auch weiterhin mit bestimmten Hilfsmitteln versorgen zu können, muss die Apotheke dem Hilfsmittelversorgungsvertrag beitreten. Dies können Inhaber:innen per Online-Formular bis spätestens 31. Mai rückwirkend zum 1. Mai erledigen. Achtung: Der Beitritt ist nur über den elektronischen Vertragsassistenten des Online-Vertragsportals (OVP) möglich.
Abrechnung und Vergütung sind in den entsprechenden Anlagen geregelt. Enthalten diese keine anderen Vorgaben, können die nachfolgenden Hilfsmittel bis zu einem Preis von 250 Euro netto beziehungsweise 297,50 Euro brutto genehmigungsfrei abgerechnet werden.
Eine Auswahl:
Die Abrechnung erfolgt nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB V) unter Angabe der HiMi-Nummer, wenn ein feststehender Vertragspreis vorliegt. Wird dieser jedoch auf Basis des Einkaufspreises und des prozentualen Aufschlagsatzes berechnet, ist die PZN aufzudrucken.
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