Kein neues Rezept nötig

Bis November: Ausnahmen von der Substitutionsausschlussliste

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Berlin -

Bei Verordnungen über einen Wirkstoff, der auf der Substitutionsausschlussliste zu finden ist, muss die Apotheke das Präparat des verordneten Herstellers abgeben. Ist dieses nicht vorrätig, darf kein Alternativpräparat abgegeben werden. Die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ermöglicht dies allerdings seit April 2020. Noch bis Ende November können Apotheker:innen und PTA nach Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin ein vom Rezept abweichendes Präparat abgeben – solange der/die Versicherte bei einer Ersatzkasse ist.

Einige Wirkstoffe dürfen nicht einfach ausgetauscht werden. Die Substitutionsausschlussliste beinhaltet Arzneistoffe mit besonders geringer therapeutischer Breite. In der Apotheke am relevantesten sind vor allem die häufig verordneten Wirkstoffe Phenprocoumon und L-Thyroxin. In der Praxis bedeutet das, dass kein Aut-Idem-Kreuz vom Arzt/von der Ärztin gesetzt werden muss. Das Aut-idem-Verbot gilt auch ohne Kreuz.

Achtung unklare Verordnung

Eigentlich muss bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste eindeutig ein bestimmtes Präparat verordnet werden, ansonsten liegt eine unklare Verordnung vor. Eine reine Wirkstoffverordnung reicht nicht aus. Sollte dies der Fall sein, so müssen die Apotheker:innen und PTA Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin halten, um zu klären, welches Fertigarzneimittel abgegeben werden soll.

Zur Erinnerung: Seit 2014 darf in der Apotheke bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das tatsächlich namentlich verordnete Präparat abgeben werden. Die Liste findet sich im Teil B der Anlage VII zur Arzneimittelrichtlinie. Innerhalb dieser Liste finden sich Wirkstoffe mit definierten Darreichungsformen, für die ein Austausch in der Apotheke untersagt ist. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgearbeitet und enthält Wirkstoffe, die eine geringe therapeutische Breite aufweisen.

Durch die Sars-Cov-2- Arzneimittelversorgungsverordnung hat sich an den strengen Abgaberegeln im Grundsatz nichts geändert. Im vergangenen Jahr wies die Abda noch darauf hin, dass die Substitutionsauschlussliste von den gelockerten Abgaberegeln unberührt bleibe: „In der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurden keine Ausnahmen für den Umgang mit Wirkstoffen der Substitutionsausschussliste geregelt. Regelhaft bleibt es also dabei, dass diese Verordnungen vom Arzt geändert werden müssen, sofern es nicht mit einzelnen Kassen anderslautende Vereinbarungen gibt.“

In einigen Fällen hat die Apotheke aber mehr Spielraum. Welche Regeln die Apotheke befolgen muss und kann, ist dabei abhängig von der Krankenkasse des Versicherten.

Ausnahme Ersatzkasse

So kann laut Verband der Ersatzkassen (vdek) bei den Versicherten von den strengen Regeln abgewichen werden. Wenn eine Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin stattgefunden hat, weshalb das eigentlich verordnete Präparat nicht abgegeben werden kann, und eine Dokumentation auf der Verordnung erfolgt, können Versicherte der Ersatzkassen auch abweichende Präparate erhalten.

Diese Ausnahmeregelung wird bis zum Auslaufen der Verordnung am 25. November laut vdek fortgeführt. Dieser geht weiterhin davon aus, dass die Änderung oder Neuausstellung einer Verordnung durch den Arzt/die Ärztin nicht erforderlich ist.

Übrigens: Die Möglichkeit der Abgabe eines abweichenden Präparates gilt nur für die Ersatzkassen. Für Primärkassen gibt es keine einheitliche Regelung. So müssen Rezepte von AOK-Versicherten beispielsweise weiterhin vom Arzt/von der Ärztin geändert werden oder es erfolgt eine Neuausstellung der Verordnung.

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