Ab 1. Januar mit Übergangsfrist

Bis Jahresmitte keine verpflichtenden Hash-Codes

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Berlin -

Noch ist das Bedrucken mit dem 40-stelligem Zifferncode für viele Apotheken ungewohnt, da nur vereinzelt bedruckt werden muss. Ab dem kommenden Jahr ist damit Schluss – dann wird der Hash-Code für alle Rezepturen verpflichtend. Um Apotheken eine eventuell nötige technische Umstellung zu ermöglichen und anfängliche Probleme auszuräumen, besteht bis zum 30. Juni 2022 eine Übergangsfrist.

Seit dem 1. Juli ist der Hash-Code für Rezepte über Cannabis, parenterale Zubereitungen und Fertigarzneimittel zur Substitution bereits Pflicht. Eigentlich sollte der Hash-Code ab dem 1. Januar 2022 bei weiteren Rezepturen verpflichtend auf das Rezept aufgedruckt werden. Auch bei Abfüllungen sollte die 40-stellige Ziffernfolge zusätzlich dokumentiert werden. Der Z-Datensatz soll die Abrechnung für die Krankenkasse transparenter machen, sie gelangen Einblick in die tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffe, Primärgefäße und Verbrauchsmaterialien.

Der Hash-Code ist eine 40-stellige Ziffernfolge. Die Zahlen dienen der eindeutigen Zuordnung des ärztlichen Rezeptes mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten. Dabei erstreckt sich der Hash-Code über die zweite und dritte Taxzeile des Rezeptes.

Da die technische Anlage 1 (TA1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband nur den Zeitraum bis zum 31. Dezember regelt, sollte die verpflichtende Angabe des Hash-Codes eigentlich ab dem 1. Januar auf alle Rezepturen ausgeweitet werden. Bislang sah die Anlage lediglich die Bedruckung bei Cannabis-Rezepturen und Parenteralia vor.

Übergangsregelung für technische Umstellungen

Doch nun wurde eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni geschaffen. Der DAV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass der Hash-Code zunächst nicht verpflichtend wird. Ein Grund für die Übergangsregelung sind Probleme der Softwarehäuser bei der technischen Umsetzung. So kann es vorkommen, dass es einigen Apotheken nicht möglich ist die Bedruckung des Papierrezeptes mit Hash-Code und Lieferung von Z-Daten umzusetzen. In diesen Fällen kann die Taxierung und Abrechnung weiterhin nach den bisher geltenden Regelungen vorgenommen werden.

Achtung: hiervon unberührt bleiben bereits vertraglich und technisch geregelte Datenlieferungen für .parenterale Zubereitungen, Cannabis-Abrechnungen und Teilmengen.

Um nach dem 30. Juni keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Apotheken bereits vor dem Auslaufen der Übergangsregelung in der Bedruckung der Papierrezepte mit dem Hash-Code geübt sein. Mögliche Fehler oder technische Probleme können somit rechtzeitig erkannt und gelöst werden.

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