Apothekenüberwachung

Insolvenz: Pharmazierat vor dem BGH Torsten Bless, 07.06.2017 10:24 Uhr

Berlin - 

Gelten Zahlungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Pharmazierat als Aufwandsentschädigung? Oder als Einkommen, das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gepfändet werden kann? Diese Frage beschäftigte den Bundesgerichtshof (BGH). Der pensionierte Apotheker Volker Steege aus Kitzingen hatte gegen den Einzug der Gelder geklagt. Die Karlsruher Richter gaben ihm in Teilen recht und verwiesen den Fall zurück an das zuständige Insolvenzgericht.

Über viele Jahre zählte Steege zu den bekanntesten Gesichtern der Apothekenwelt von Unterfranken. Der 1949 geborene Pharmazeut absolvierte sein Studienpraktikum in den 1970er Jahren in der Hubertus-Apotheke in Lohr am Main. Nach dem Tod des Inhabers übernahm Steege die Apotheke 1983 als Pächter.

Die Apotheke blieb jedoch in Familienbesitz: Nach Ablauf des Pachtvertrags übernahm der Sohn des vormaligen Besitzers die Geschäfte. Die Übergabe gestaltete sich „bedauerlicherweise nicht so freundschaftlich, wie man sich das vorgestellt hatte“, hieß es später. Doch über alle Differenzen hinweg bleibe man Steege „in Dankbarkeit für seine geleistete Arbeit“ verbunden.

Steege zog weiter und übernahm 1993 die Brücken-Apotheke in der 20 Kilometer von Würzburg entfernten Kreisstadt Kitzingen. Zum 1. Januar 2002 ernannte die Regierung von Unterfranken ihn zum Pharmazierat. Fortan wurde er als ehrenamtlicher Sachverständiger in der staatlichen Apothekenüberwachung eingesetzt. Seine Apotheke gab er 2011 an eine Nachfolgerin ab und ging in Rente. Sein Engagement als Pharmazierat führte er vorerst weiter.

Im Juli 2013 musste Steege jedoch Insolvenz anmelden, das Amtsgericht Würzburg bestellte die Würzburger Rechtsanwältin Susanne Fichna von der Kanzlei Raab & Kollegen zur Insolvenzverwalterin. Wie es zur Zahlungsunfähigkeit kam, wollte Steege nicht verraten. Vermutlich waren private Gründe ausschlaggebend. Mit seiner Tätigkeit als Apotheker habe das Verfahren nichts zu tun gehabt, heißt es von der zuständigen Sachbearbeiterin.

Die Insolvenzverwalterin zeigte im August 2013 gegenüber dem Amtsgericht die „Masseunzulänglichkeit“ an. Das noch vorhandene Vermögen reichte nach ihrer Beurteilung aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, nicht aber die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern. Weil seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn unterhaltsberechtigt sind, wird nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des von der Bayerischen Apothekerversorgung gezahlten Altersruhegelds gepfändet.

Steege beantragte, die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhaltenen Gelder aus seiner Tätigkeit als Pharmazierat behalten zu dürfen. Doch weder das Amts- noch das Landgericht Würzburg gaben dem Antrag statt. Die von der Apothekerkammer gezahlten Vergütungen für Regelbesichtigungen und Kurzbesuche bei den Apotheken in seinem Zuständigkeitsbereich seien pfändbare Einkünfte und keine unpfändbaren Aufwandsentschädigungen.

Über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Pharmazierat entscheidet die Delegiertenversammlung der Apothekenkammer. Zunächst erhielt Steege 150 Euro pro Apothekenbesichtigung und 30 Euro für die Kurzbesichtigung und Personalkontrolle. Zum 20. November 2012 erhöhten sich die Sätze auf 175 beziehungsweise 35 Euro.

Diese Bezüge seien nicht pfändbar, argumentierte Steege. Jein, urteilte dazu sinngemäß der BGH. Die Ansprüche auf Ersatz der Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten und die Auslagen für die Reisevorbereitung, die Telefon- und Bürokosten seien unpfändbar, heißt es im Urteil. Laut BGH ist es dem Schuldner nicht zuzumuten, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Zahlungen, die den Schuldner für Zeitversäumnisse oder Verdienstausfall entschädigten, ersetzten dagegen das Arbeitseinkommen und seien damit pfändbar. Steege hätte näher darstellen müssen, welcher weitere Aufwand durch die pauschale Entschädigung für die Apothekenbesichtigungen und Kurzbesuche abgegolten worden sei.

Laut BGH hat das Landgericht außerdem übersehen, dass Steege aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbspflichtig sei. Der Apotheker hatte geltend gemacht, dass „es sich bei den Einnahmen aus der ehrenamtlichen Pharmazieratstätigkeit um überobligatorische Einnahmen“ handele; ihm treffe als Pensionär keine „Erwerbsobliegenheit“ mehr. Anders formuliert: Er übte seine Tätigkeit für die Kammer noch weiter aus, obwohl er als Rentner dazu nicht mehr verpflichtet gewesen sei.

Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschrift sei es, den Schuldner zu motivieren, „über seine eigentlichen Einnahmen hinaus zum eigenen und zum Wohle der Gläubiger Einkünfte zu erzielen“, heißt es im Urteil. „Ein Schuldner, der die Vergütung für die Mehrarbeit insgesamt an seine Gläubiger abgeben muss, hat keinen Anreiz, in seiner Freizeit oder während seines Ruhestands zu arbeiten.“

Das Amtsgericht sei gefordert, die Belange von Schuldner und Gläubiger abzuwägen und eine Entscheidung zu fällen, ob und wie die Pfändungsvorschriften zur Anwendung kommen. Das sei bislang nicht erfolgt. „Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen.“

Bis Steege mit einer Entscheidung rechnen kann, wird es also noch dauern. Seit dem BGH-Urteil habe sich in der Sache nichts mehr getan, sagt die Sachbearbeiterin. Neue Einnahmen fallen ohnehin nicht mehr an: Zum 31. Dezember 2015 hatte Steege seine Tätigkeit als Pharmazierat beendet. Seitdem wurde nicht nur ein Nachfolger bestellt, sondern auch der Zuständigkeitsbereich im Raum Würzburg neu aufgeteilt.