Um die neuen Vorgaben bei den Preisangaben gab es viel Rätselraten und womöglich werden hierzu noch einige Prozesse geführt. Eine Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) sogar schon vor Inkrafttreten der neuen Regelung geklärt: Grundpreise und Gesamtpreise müssen weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein.
Die neue Preisangabenverordnung (PAngV) gilt seit dem 28. Mai 2022. Neben dem Gesamtpreis muss der Grundpreis demnach „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden. Der BGH hat schon 2009 erklärt, dass das in der Praxis bedeutet, dass beide Preise „auf einen Blick“ wahrnehmbar sein müssen.
Und so haben es die Karlsruher auch in diesem Fall am 19. Mai entschieden – eine Woche vor Inkrafttreten der neuen Verordnung und damit gemäß der alten Regelung. In der war explizit von Grundpreisen „in unmittelbarer Nähe“ der Gesamtpreise die Rede. Aber: Der BGH hat im Verfahren zugleich geäußert, dass sich nach neuem Recht aus seiner Sicht nichts ändert. „Klar erkennbar“ heißt demnach auch künftig, „auf einen Blick“ wahrnehmbar.
„Den Unternehmen ist deshalb weiterhin zu empfehlen, die Grundpreise in der Weise bei den Gesamtpreisen zu platzieren, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind“, rät die Wettbewerbszentrale.
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