Strafbarkeit vor der Verschärfung

BGH: Grundsatzurteil zu Impfpassfälschern

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Berlin -

In der Apotheke einen gefälschten Impfpass vorzulegen, um sich ein Impfzertifikat zu erschleichen, ist spätestens seit einer Strafrechtsverschärfung strafbar. Doch was ist mit Fällen aus der Zeit davor? Mit dieser Grundsatzfrage wird sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) befassen.

Am Nachmittag des 3. November 2021 legte ein Mann in der Apotheke seinen Impfpass vor. Darin waren zwei Covid-19-Impfungen eingetragen – eine vom 10. Juni, die zweite vom 15. Juli, angeblich aus einem Impfzentrum, mit Stempel und Unterschrift. Doch die Mitarbeiterin in der Apotheke erkannte die Fälschung und verständigte die Polizei. Bei den Ermittlungen kam heraus, dass sich der Mann den gefälschten Pass für 250 Schweizer Franken in einem Club gekauft hatte. Er wollte sich nicht impfen lassen, fühlte sich aber während der Corona-Schutzmaßnahmen vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen.

Das Amtsgericht Lörrach verurteilte den Mann wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 150 Euro. Allerdings trat die Verschärfung des Strafgesetzbuchs (StGB) erst am 24. November in Kraft – also drei Wochen nach der Tat. Gemäß dem neuen § 279 StGB wird der „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Gerichte entscheiden unterschiedlich

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hält es für möglich, den Impfpassfälscher auch wegen Urkundenfälschung zu verurteilen und würde die Revision des Angeklagten zurückweisen. Allerdings ist unter Jurist:innen und auch vor Gerichten umstritten, ob die Nutzung eines gefälschten Impfpasses auch nach alter Rechtslage schon strafbar war.

Weil unter anderem das Bayrische Oberste Landgericht im Juni eine „privilegierende Spezialität“ der neuen Vorschrift angenommen hat und eine Verurteilung ausschloss, legt das OLG Karlsruhe die Frage zunächst dem BGH vor. Juristisch geht es um die Frage, ob die speziellere Neuregelung eine sogenannte Sperrwirkung entfaltet und eine Verurteilung nach der alten Vorschrift damit ausschließt. Denn der falsche Gebrauch eines Impfpasses war früher nur gegenüber Behörden und Versicherungen verboten. Bei der Vorlage in der Apotheke müssten die Gerichte also auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zurückgreifen.

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