OTC-Rabatte

BGH erleichtert Preisvergleich

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Berlin -

OTC-Rabatte sind für Apotheken ein Minenfeld – immer wieder kommt es zu Gerichtsverfahren wegen vermeintlich irreführender Preisvergleiche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun zumindest die Anforderungen an Sonderangebote mit Eigenpreisvergleich entschärft: Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist demnach grundsätzlich und ohne weitere Erklärung erlaubt.

Vor dem BGH stritten zwei Frauen, die auf der Plattform Amazon Waren angeboten haben. Eine hatte mit durchgestrichenen Preisangaben für einen Fahrradanhänger geworben. Die andere hielt dies für irreführend. Aus ihrer Sicht war nicht klar, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Die Karlsruher Richter sahen das anders: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) wurde zurückgewiesen. Zuvor hatte bereits das Landgericht (LG) so entschieden. Die durchgestrichene Preisangabe sei nicht mehrdeutig, so der BGH. Der Verbraucher sehe darin einen früher verlangten Preis.

Grundsätzlich soll der Verbraucher den Vergleichspreis ohne Probleme erkennen können. Der BGH verwies insoweit auf eine ältere eigene Entscheidung. Demnach muss in der Werbung klar und deutlich gemacht werden, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Dieser muss ernsthaft und über einen bestimmten Zeitraum vom Händler verlangt worden sein.

Aus Sicht der Richter war problemlos zu erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früher geforderten Preis der Beklagten drehe. Die Werbung für den Fahrradanhänger sei daher nicht irreführend oder mehrdeutig.

Für Apotheker bedeutet dieses Urteil, dass Sternchenhinweise nicht mehr nötig sind – unter folgender Voraussetzung: Bei dem durchgestrichenen Preis muss es sich um den früher vom Apotheker für das OTC- oder Freiwahlprodukt verlangten Eigenpreis handeln. Der alte Preis muss ernsthaft, über eine gewisse Dauer und unmittelbar vor dem Angebotspreis verlangt worden sein. Der Rabatt muss wiederum zeitlich begrenzt sein. Das ist vor allem für Apotheken problematisch, die auf eine Strategie mit „Dauertiefpreisen“ setzen.

Keine Bedeutung hat das Urteil für andere Preisvergleiche: Eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers muss weiterhin als solche erklärt werden. Um eine Rabattschlacht zu vermeiden, verzichten die Unternehmen aber häufig auf eine UVP.

Viele Apotheken – insbesondere Versender – behelfen sich mit dem Listenpreis. Als Referenz wird dann meist ein AVP (Apothekenverkaufspreis) angegeben. Die Wettbewerbszentrale sieht solche Preisvergleiche aber kritisch, weil dieser Preis nur ausnahmsweise – und zwar wenn die Kasse ein OTC erstattet – von Bedeutung ist. Außerdem sei die Verwechslungsgefahr mit dem UVP zu groß.

Apotheken müssen daher bei solchen Vergleichen weiterhin mit einem Sternchenhinweis arbeiten. Selbst wenn es eine Erklärung zum AVP gibt, drohen Abmahnungen. Denn eine einheitliche, wasserdichte Formulierung ist noch nicht gefunden. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH steht noch aus.

Aus Sicht des Rechtsanwalts Dr. Volker Herrmann von der Düsseldorfer Kanzlei Terhaag & Partner erleichtert das Urteil die Werbung in der Apotheke: „Ich denke, das Urteil ist gerade für Versandapotheken sehr vorteilhaft, aber auch für stationäre Apotheker, die klassische Printwerbung einsetzen.“

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