Betriebsprüfung

Rechenzentrum muss Fiskus Daten liefern

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Berlin -

Apotheker und Finanzbeamte im ganzen Land streiten sich regelmäßig darüber, welche Daten bei einer Betriebsprüfung herausgegeben werden müssen. In einem Fall wandte sich das Finanzamt kurzerhand an das Rechenzentrum und verlangte dort die Daten. Der Apotheker klagte gegen das Auskunftsersuchen, doch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies ihn zurück.

Bei der Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 verlangte der Finanzbeamte zunächst von der Apotheke die Herausgabe der vollständigen Abrechnungen des Rechenzentrums (RZ) sowie die Kassenzeilen des Warenwirtschaftssystems. Der Apotheker sah nicht ein, warum der Fiskus Anspruch auf die geforderten Statistiken haben sollte, und legte nur die Deckblätter mit den saldierten Zahlungsbeträgen vor.

Das Finanzamt wertete dies als Einspruch, entschied darüber aber zunächst nicht. Stattdessen wandte sich der Fiskus direkt an das Rechenzentrum. Unter Berufung auf die Abgabenordnung (AO) verlangte die Behörde die vollständigen Abrechnungen der Apotheke einschließlich der die abgerechneten Medikamentenmengen pro Krankenkasse – gern auch in digitaler Form.

Der Apotheker erfuhr natürlich davon und legte als mittelbar Betroffener wiederum Einspruch ein. Außerdem verlangte er die Aussetzung der Vollziehung: Bis zu einer Klärung des Anspruchs sollte das Rechenzentrum also keine Daten herausgeben müssen. Mit diesem Antrag befasste sich das FG – und wies ihn ab.

Laut Gericht müssen auch andere Personen als die direkt Beteiligten im Steuerverfahren der Finanzbehörde Auskunft erteilen. Es handele sich dabei um Beweismittel, die der Fiskus einholen dürfe. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Dritte zur Erteilung der Auskünfte sogar verpflichtet, heißt es im Beschluss. Allerdings müsse die Inanspruchnahme „erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar“ sein.

Dies sahen die Richter im konkreten Fall als gegeben an: Die angeforderten Monatsrechnungen müssten vom RZ nicht extra angefertigt oder aufbereitet werden. Da der Apotheker die Herausgabe der Daten verweigert hatte, durfte sich das Finanzamt laut Gericht an das Rechenzentrum wenden. Das angestrebte Prüfverfahren zur Plausibilität eines Zahlenwerks im Rahmen einer Betriebsprüfung sei auch nicht unüblich.

Der Apotheker hatte im Verfahren auf zwei Urteile des Hessischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts Münster verwiesen, wonach freiwillig aufgezeichnete Daten nicht herausgegeben werden müssten. Das Gericht konterte, es gehe hier gar nicht um seine Daten, sondern um Unterlagen bei einem Dritten. „Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich um dieselben Daten und Angaben handeln dürfte, die jeweils vom Antragsteller und dem Rechenzentrum gefordert werde“, heißt es im Beschluss.

Dass beim RZ nur Daten angefordert werden dürften, für die auf Seiten des Apothekers eine Aufzeichnungspflicht bestehe, sahen die Richter nicht: „Auch Aufzeichnungen, die weder durch Gesetz noch durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gefordert werden, unterliegen der Vorlegepflicht“, so die Richter. In Kurzform: Alles was gespeichert ist, darf der Fiskus auch verlangen.

Dem Finanzamt zufolge enthielten die geforderten Unterlagen „Angaben zur Ermittlung eines relevanten Steuersachverhalts“, da damit Umsatzverprobungen durchgeführt werden könnten. Auch die Abrechnung gegenüber den Kassen könne damit überprüft werden. Für das Rechenzentrum seien die elektronisch gespeicherten Daten ohne größeren Aufwand abrufbar, so der Fiskus im Verfahren.

Das überzeugte die Richter: Man habe „keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens“, heißt es im Beschluss vom 26. August 2014. Das FG stellt klar, dass es nicht darüber entscheidet, ob der Apotheker Daten vorlegen muss, die nicht aufgezeichnet werden müssen. Lediglich zu entscheiden war laut Gericht, ob ein Dritter existierende Unterlagen nach einem Auskunftsersuchen vorlegen muss. Dies sahen die Richter im Eilverfahren als gegeben an, „ohne dem Antragsteller weitere Rechtsschutzmöglichkeiten zu nehmen“.

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