Das Finanzgericht Münster hat den Betriebsprüfern in Nordrhein-Westfalen Grenzen aufgezeigt: Laut einem jetzt begründeten Urteil vom 10. Oktober darf das Finanzamt Borken keine Steuernachzahlungen von rund 40.000 Euro von einem Apotheker fordern, nur weil dieser nicht alle gewünschten Daten geliefert hatte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Das Finanzamt hatte bei der Betriebsprüfung über die Jahre 2007 bis 2009 von dem Apotheker die Herausgabe umfangreicher Daten verlangt. Konkret ging es um die Kassenauftragszeile – also alle Informationen zu jedem Einzelverkauf.
Der Steuerberater des Apothekers, Dr. Bernhard Bellinger, hatte diese Datenanforderung mit Verweis auf die fehlende Aufzeichnungspflicht zurückgewiesen. Daraufhin hatte die Behörde eine sogenannte Hinzuschätzung von 3 Prozent der Bareinnahmen verhängt. Als der Einspruch des Apothekers gegen die Hinzuschätzung abgelehnt wurde, klagte Bellinger für den Apotheker vor dem Finanzgericht.
Die Richter gaben dem Apotheker recht: Da bislang nicht rechtlich geklärt sei, ob der Fiskus Anspruch auf die umstrittenen Daten habe, hätte die Behörde nicht einfach hinzuschätzen dürfen. Die Finanzbeamten hätten stattdessen eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage abwarten müssen.
Der Apotheker hatte angeboten, die Daten zu nachzuliefern, wenn er dazu von einem Gericht verpflichtet würde. Das Finanzamt hatte trotzdem eine Pflichtverletzung gesehen und die – wie Bellinger meint – Strafschätzung damit begründet. Die Richter fanden, dass sich der Apotheker nichts zuschulden kommen lassen habe. Ob das Finanzamt gegen das Willkürverbot verstoße und die Gewaltenteilung ignoriert habe, ließen sie offen.
Die Vorgehensweise sei jedenfalls „schwerlich vereinbar mit dem Anspruch auf ein faires und geordnetes Verfahren“, heißt es in der Begründung. „Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der beschrittene Weg nicht einem einzelnen Finanzamt zugeschrieben werden kann, sondern von der vorgesetzten Behörde forciert wurde“, heißt es weiter. Tatsächlich hatten sich Betriebsprüfer aus NRW in der Vergangenheit entsprechend geäußert.
Im aktuellen Fall mussten die Richter nur über die Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung befinden. Trotzdem haben sie sich zur Frage des Datenanspruchs klar positioniert: Das Urteil zitiert auf mehreren Seiten aus einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts.
Die Richter in Kassel hatten im April den Fiskus klar in die Schranken gewiesen. Da für die geforderten Daten keine Aufzeichnungspflicht bestehe, müssten diese auch nicht aufbewahrt werden, so das Argument in Kürze. Dem für den Apotheker günstigen Urteil schloss sich das Finanzgericht in Münster ausdrücklich an.
Dieses Verfahren liegt derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH), zusammen mit einem zweiten Revisionsverfahren: Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte im Mai entschieden, dass der Apotheker die Einzeldaten herausgeben muss. Gegen diese Entscheidung war wiederum Bellinger in Revision gegangen.
Gut möglich, dass auch der Fall aus Münster zur höchstrichterlichen Klärung nach München kommt – die Revision ist zugelassen. Nach der dritten Entscheidung erster Instanz steht es jetzt 2:1 für Bellinger und die Apotheker.
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