Apotheker büßen für gelöschte Daten Alexander Müller, 25.03.2013 09:20 Uhr
Finanzämter und Steuerberater streiten noch immer darum, welche Daten
Apotheker bei einer Betriebsprüfung abliefern müssen. Während es einigen
Apothekern ums Prinzip geht, ist diese Frage für andere Kollegen
existentiell: Denn zum Teil gibt es die geforderten Daten gar nicht
mehr, und die Finanzprüfer fordern hohe Steuernachzahlungen. In der
Schusslinie ist dabei immer der Apotheker – egal, wer die Daten gelöscht
hat.
Ein Apotheker aus Baden-Württemberg etwa hatte bei seinem EDV-Anbieter die Daten-CDs angefordert und reinen Gewissens an den Betriebsprüfer weiter gegeben. Dieser hatte jedoch moniert, dass ein komplettes Prüfjahr fehlte und eine Hinzuschätzung angedroht: Fast 20.000 Euro sollte der Apotheker nachzahlen.
Auf Nachfrage bestätigte das Softwarehaus, dass die Daten gelöscht worden seien und auch nicht mehr reproduziert werden könnten. In den Einstellungen der Software könne der Anwender selbst festlegen, in welchen Abständen die Daten gelöscht würden.
Der Apotheker vermutet dagegen, dass die Daten von dem Softwarehaus selbst gelöscht worden sein könnten. Weil das System sehr langsam war, hatte sich der Apotheker an die Servicestelle gewandt. Ein Mitarbeiter habe per Fernwartung dann vermeintlich nicht mehr benötigte Informationen entfernt. „In dem Moment habe ich mich gefreut, weil der Computer wieder schneller lief. Da wusste ich noch nicht, was dabei vermutlich angerichtet wurde“, so der Apotheker.
Ein Kollege aus Nordrhein-Westfalen hat dasselbe Problem mit einem anderen Anbieter. Auch hier sind die Daten für die digitale Prüfung unwiderbringlich gelöscht. Der Finanzbeamte hat die Umsätze der fehlenden Zeiträume geschätzt und fordert eine Nachzahlung von fast 30.000 Euro.
In den Fällen geht es jeweils um die Kassenauftragszeile. In verschiedenen Verfahren wird aktuell vor den Finanzgerichten gestritten, ob diese Daten überhaupt steuerrelevant sind. Fakt ist, dass die Warenwirtschaftssysteme bis vor einigen Jahren nicht jeden Vorgang, sondern lediglich die Tagesabschlussbons dauerhaft gespeichert haben – schon wegen der enormen Datenmengen.
Die Prüfer können darüber hinwegsehen und im Abschlussbericht einen entsprechenden Vermerk vornehmen, dass die Daten künftig aufbewahrt werden müssen. Doch einige bleiben hart und schätzen die Umsätze für die fehlenden Jahre hinzu.
Die betroffenen Apotheker sind gegenüber dem Finanzamt zunächst in der Bringschuld. Denn die Verantwortung für korrekte Daten können sie als Steuerpflichtige nicht auf ihr Softwarehaus abwälzen. Bei etwaigen Steuernachzahlungen wegen gelöschter Daten bleibt dann höchstens der zivilrechtliche Weg: Der Apotheker kann versuchen, seinen EDV-Anbieter auf Schadenersatz zu verklagen.