Apotheker müssen Daten liefern Alexander Müller, 13.02.2013 10:15 Uhr
Bei einer Betriebsprüfung wollen die Finanzbeamten möglichst viele Daten aus der Apotheke abziehen. Doch die Steuerberater der Apotheker wehren sich. Sie wollen nur das Nötigste herausrücken, auch um Fehlschlüsse des Fiskus zu verhindern. Über die Grenzen des Datenzugriffsrechts wird seit Jahr und Tag gestritten. Jetzt hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren entschieden und den Steuerprüfern recht gegeben.
Konkret geht es um die Kassenauftragszeile, also die digitalen Aufzeichnungen aller Einzelbuchungen. Der geprüfte Apotheker aus Stendal wollte diese Informationen nicht preisgeben, weil sie aus Sicht seines Steuerberaters nicht relevant für die Steuerprüfung sind. Das Zugriffsrecht des Fiskus erstrecke sich nicht auf alle aufgezeichneten Daten.
Gegen die Anforderung des Fiskus auf seine Daten hatte er Einspruch eingelegt. Als dieser abgelehnt wurde, klagte er im April 2012 vor dem Finanzgericht. Parallel forderte eine Aussetzung der Vollziehung.
Das Finanzgericht entschied jedoch, dass Einzelaufzeichnungen in der Warenwirtschaft aufbewahrungs- und vorlagepflichtig sind. Der Apotheker müsse nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) jede Betriebseinnahme und -ausgabe zur Verfügung stellen. Weil es die Daten ohnehin gebe, stelle sich auch die Frage der Zumutbarkeit nicht.
An der Rechtmäßigkeit der Datenanforderung hatte das Gericht keine Zweifel. Die Informationen der Kassenzeile seien steuerrechtlich relevante Daten der Finanzbuchhaltung und müssten daher bei einer Betriebsprüfung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Die Finanzbehörden feiern die Entscheidung des Gerichts: Der Beschluss habe die Prüfer „geradezu elektrisiert“ und sei „länderübergreifend mit Freude und Genugtuung zur Kenntnis genommen“ worden, heißt es bei einer Oberfinanzdirektion, die sich auf Apotheken spezialisiert hat. Aus Sicht der Behörde sollte damit Klarheit bei der Prüfung von Apotheken herrschen. Allerdings sei noch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Denn bislang hat das Gericht nur im Eilverfahren entschieden: Der Apotheker hatte auf Aussetzung der Vollziehung geklagt. Trotzdem ist die erste Einschätzung des Finanzgerichts ein Fingerzeig für das Hauptsacheverfahren.
Der Steuerberater des Apothekers hat angekündigt, die Sache vor den Bundesfinanzhof (BFH) bringen zu wollen. An einer höchstrichterlichen Klärung sei auch der Fiskus interessiert. Im Eilverfahren ist dies nicht mehr möglich, da die Richter am Finanzgericht keine Revision zugelassen haben. Damit hat der Fiskus unmittelbar Anspruch auf die Daten. Abzuwarten bleibt, inwieweit der weitere Verlauf des Verfahrens dann noch Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben kann.