Besuch im Notdienst – Kündigung Carolin Ciulli, 21.05.2024 07:52 Uhr
Der Notdienst ist mitunter recht einsam. Gerade auf dem Land berichten Apothekerinnen und Apotheker, dass es nach 22 Uhr ruhig wird, und fordern Anpassungen. Um die Zeit unterhaltsam zu gestalten, bekommen die Diensthabenden manchmal Besuch von Familie oder Freunden. Dies sollte zwingend mit der Inhaberin oder dem Inhaber abgesprochen sein, rät die Adexa.
Besuche im Notdienst von Familienmitgliedern oder Freunden der diensthabenden Apothekerin oder des Apothekers sind keine Seltenheit. Nicht nur an Feiertagen kommen Bekannte gerne vorbei. Auch so trifft man sich in der Apotheke auf einen Kaffee oder bringt eine Pizza mit. Doch was ist eigentlich zulässig?
Besuche dürfen verboten werden
In der Apotheke gelte das Hausrecht der Apothekenleitung, betont Adexa-Juristin Minou Hansen. „Während des Bereitschaftsdienstes ist die Apotheke ja gerade nicht für den Publikumsverkehr geöffnet.“ Ein Besuch von Bekannten sollte „auf keinen Fall“ unabgesprochen erfolgen. „Die Leitung wäre auch berechtigt, Besuche zu untersagen.“ Dass die Absprache wichtig ist, zeige ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem Gewerkschaftsmitglied habe der Besuch von Angehörigen zur Kündigung geführt.
Wichtig bei externen Besuchen ist laut Hansen auch, dass sie auf die Verschwiegenheit hingewiesen werden und sich nicht unbedingt im Labor oder der Rezeptur aufhalten. Eher noch dürfte man sich im Notdienstzimmer treffen. Natürlich soll auch der Dienst unter den Besuchen nicht leiden.