Corona-Gipfel

Beschluss: Apotheker und Zahnärzte dürfen künftig impfen Patrick Hollstein, 02.12.2021 15:12 Uhr

Apotheken dürfen bald gegen Corona impfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie sollen künftig auch Zahnärzte, Apotheker und Pflegefachkräfte Impfungen gegen das Virus vornehmen dürfen. Der Bund werde den Kreis der dazu berechtigten Personen deutlich ausweiten, heißt es in einem Beschluss von Bund und Ländern vom Donnerstag.

„Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen“, heißt es im Beschluss. „Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen.“ Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Apotheker:innen und Zahnärzt:innen mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ in den Kreis der Berechtigten aufgenommen werden, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können. Von Tierärzt:innen ist im Beschluss nicht die Rede.

Laut der gestern vorgelegten Formulierungshilfe ist vorgesehen, dass die Apotheken, aber auch Zahnärzte und Tierärzte ab 1. Januar und zunächst für ein Jahr in die Impfkampagne einbezogen werden. „Die Regelung soll das Ziel unterstützen, möglichst zeitnah den Schutz des Einzelnen und eine hinreichend breite Immunität in der Bevölkerung zu erreichen, um die Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 einzudämmen.“

Die Details sollen in einem neuen §20b im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt werden. Demnach dürfen Apotheker:innen alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Covid-19 impfen, wenn

  • sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
  • in der jeweiligen Zahnarztpraxis, Tierarztpraxis oder Apotheke eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung vorhanden ist, die für die Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erforderlich ist.

Im Rahmen der Schulung sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfunggegen vermittelt worden sein, insbesondere zur Aufklärung, Anamnese und Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien. Außerdem müssen Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen beherrscht werden. Vermittelt werden muss auch, wie die Impfberatung aussehen muss und wie die erforderliche Einwilligung einzuholen ist.

Die Schulungen sind so zu gestalten, dass sie bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Schulungen im Zusammenhang mit Modellprojekten zur Grippeimpfung sollen anerkannt werden.

„Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischungsimpfungen notwendig“, heißt es zur Begründung. Um diesen Bedarf „bestmöglich und auch perspektivisch zu decken“, würden ausnahmsweise auch die genannten Gruppen eingebunden, denn: „Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen hätten eine tragende Rolle in der Gesundheitsversorgung.“ So beherrschten Apotheker und Apothekerinnen „die Gesprächsführung mit Patienten und Patientinnen, insbesondere in Bezug auf die Beratung, sowie den Umgang mit Arzneimitteln“.

Die Durchführung von Schutzimpfungen umfasse aber neben dem Setzen der Spritze auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und unter Umständen auch das Beherrschen und Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. „Die dafür erforderlichen Kompetenzen werden Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärzten und Tierärztinnen sowie Apothekern und Apothekerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung nicht vermittelt.“ So müssten Apotheker:innen „die erforderlichen Kompetenzen insbesondere für die Aufklärung, die Verabreichung des Impfstoffs sowie zu Notfallmaßnahmen in der Schulung vermittelt werden“.

Zudem ist die Durchführung der Schutzimpfung nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. „Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Zahnärztekammern, der Tierärztekammern und der Apothekerkammern.“