Genehmigungen und Kostenvoranschläge gehören zum Apothekenalltag. Für Hilfsmittel gehört das Prozedere zum gewohnten Ablauf. Aktuell sorgt eine Retaxationswelle in Sachsen bezüglich nicht genehmigter Beschaffungskosten für Allergene für Unmut.
Die IKK sorgt gerade in Sachsen für Retaxationen. Denn wer keine Genehmigung für Abrechnung der Beschaffungskosten von mehr als 7,50 Netto hat, wird auf Null retaxiert und bleibt auf dem Porto sitzen. Der Kostenvoranschlag ist vor der Bestellung des Allergens einzureichen. Apotheker merken an, dass die Portokosten zu dem Zeitpunkt nicht für jeden Hersteller bekannt sind. Eine Ausnahme seien die Firmen, bei denen regelmäßig Desensibilisierungen bestellt würden.
Wer also 8,93 Euro Brutto bei der IKK abgerechnet hat, bekommt jetzt Probleme. Genau genommen handelt es sich um einen Brutto-Preis von 8,925 Euro – betriebswirtschaftlich wird aufgerundet. In der Zukunft kommen Apotheken auch nicht um eine Genehmigung herum, wenn die den Nettopreis einfach auf 8,90 Euro abrunden. Eine Apothekerin hatte bei ihrem Apothekerverband nachgefragt, ob sie der Krankenkasse zwei Cent schenken darf, um unter den Schwellenwert zu bleiben. Doch damit würde sie sich vermutlich unglaubwürdig machen und ebenfalls retaxiert werden, so die Befürchtung. Die Rechtslage werde gerade von einer Justiziarin geprüft.
Ohnehin würde eine Genehmigung für eine verzögerte Lieferung der Arzneimittel sorgen, gibt die Apothekerin zu bedenken. Die Spezialanfertigungen werden meist erst nach einigen Wochen ausgeliefert. Patienten hätten dann eine noch längere Wartezeit, was eine Gefahr für die Therapie darstelle.
Beschaffungskosten sind in § 8 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. „Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.“
Somit können Porto-/Beschaffungskosten dem Kostenträger in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme ist die Beschaffung von Hilfsmitteln. Auf die Verordnung muss das Sonderkennzeichen: 9999637 aufgedruckt werden. Primärkassen erstatten üblicherweise Portokosten ohne Genehmigung, wenn sie 10 Euro Netto nicht überschreiten.
Laut Arzneiversorgungsvertrag zwischen den Ersatzkassen Barmer, TK, DAK, KKH, HEK und hkk und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) sind Beschaffungskosten ab einer Überschreitung von 6 Euro brutto genehmigunspflichtig. Hal Allergy und Allergopharma stellen den Apotheken netto 7,50 Euro Beschaffungskosten in Rechnung, bei ALK-Abelló und Leti fällt kein Porto an.
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